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Datenschutz

Bundesrat spricht sich für Cyber-Meldepflicht für kritische Infrastrukturen aus

Gesetzgebung
Cyber Security
Der Bundesrat hat die Eckwerte für die Ausgestaltung einer Meldepflicht bei Cyberangriffen für Betreiberinnen und Betreiber von kritischen Infrastrukturen festgelegt. Er hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten.
iusNet DigR 21.01.2020

Ein Auskunftsbegehren einzig zum Zweck der Abklärung von Prozessaussichten ist rechtmissbräuchlich

Rechtsprechung
Auskunftsbegehren
Das Bundesgericht bejaht, entgegen einem Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, ein unter Art. 8 DSG gestelltes Auskunftsbegehren als rechtsmissbräuchlich. Die Vorinstanz habe festgestellt, dass das Auskunftsbegehren einzig die Vorbereitung eines Zivilprozesses und damit die Abklärung von Prozesschancen bezwecke. Bezweckt ein Auskunftsbegehren jedoch einzig die Vorbereitung eines Zivilprozesses und damit die Abklärung von Prozesschancen, liegt eine unzulässige "fishing expedition", also eine verpönte Beweisausforschung, vor.
iusNet DigR 21.01.2020

Gesundheitsdaten in der digitalen Welt

Fachbeitrag
Trotz der dynamischen Entwicklung in der Informationstechnologie und der Digitalisierung im Medizinalbereich besteht bislang kein einheit­liches Gesundheitsdatenrecht. Der Gesetzgeber reagiert vielmehr mit Spezialerlassen, die den Fokus auf ein Gebiet richten und nebenher das Handling der Daten, die Zustimmungserfordernisse und Zuständigkeiten regeln. Der Beitrag bietet einen streiflichtartigen Überblick über das umfangreiche Gebiet und zeigt ausgewählte Problemstellungen auf.
sic! 4/2020

Datenmärkte ohne «Dateneigentum»

Fachbeitrag

Wie der Handel mit Personendaten durch Anpassungen des Datenschutzrechts gefördert werden könnte

Der rechtliche Rahmen hat massgeblichen Einfluss auf die Handelbarkeit von Personendaten. Einerseits ermöglicht das Datenschutzrecht, Personendaten faktisch zu übertragen und damit zu handeln. Durch die freie Widerrufbarkeit der Einwilligung und Regelungen wie z.B. des Zweckbestimmungsgrundsatzes schränkt das Datenschutzrecht den Handel mit Personendaten andererseits ein. Ein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht nicht, denn es liegt kein Marktversagen vor: Unternehmen können sich über die Primärmärkte und durch Nutzen von «Datenderivaten» genügend Daten beschaffen, um innovative Technologien und Geschäftsideen umzusetzen. Soll der Handel mit Personendaten gleichwohl gefördert werden, könnte die freie Widerrufbarkeit der datenschutzrechtlichen Einwilligung eingeschränkt werden.
digma 4/2019

Datennutzung und Datensouveränität

Fachbeitrag

Bringen Individualrechte an Daten den Ausgleich zwischen den Datenbearbeitern und den betroffenen Personen?

Der verfassungsmässige Schutz der persönlichen Freiheit und der informationellen Selbstbestimmung wird in den Datenschutzgesetzen konkretisiert. Sie stellen Rahmenbedingungen auf, wie mit Personendaten – alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen – umzugehen ist. Das Konzept der Datenschutzgesetze stammt aus den 1960er-Jahren: Die Risiken der neuen Technologien – die Grosscomputer halten Einzug in Verwaltung und Wirtschaft – sollen mit rechtlichen Massnahmen minimiert werden. Deshalb wird das Datenschutzrecht auch als «Technikfolgenrecht» bezeichnet.
digma 4/2019

Wenn die Rechtsauslegung «nebulös» wird

Fachbeitrag

Cloud-Computing in der Verwaltung verändert die Art und Weise der Datenbearbeitung – aber nicht das Recht

Beim «Cloud-Computing» handelt es sich aus datenschutzrechtlicher Sicht um eine Datenbearbeitung im Auftrag. Der Grundsatz, dass das öffentliche Organ vollumfänglich für die Datenbearbeitungen verantwortlich bleibt, gilt auch hier. Das «Cloud-Computing» hat indessen andere und zusätzliche Risiken. Konkrete Regulierungen Cloud-spezifischer Risiken wären für ein einheitliches Schutzniveau bei der Verwendung dieser Technologie im öffentlich-rechtlichen Bereich zu begrüssen. Solange dies nicht der Fall ist, steht die Risikoanalyse im Vordergrund. Es sind Massnahmen zu treffen, die auch beim «Cloud-Computing» den Schutz der Grundrechte gewährleisten, wie wenn die Datenbearbeitungen «inhouse» erfolgen würden.
digma 3/2019

Auftragsbearbeitung im Privatbereich

Fachbeitrag

Zu Begriff, Anforderungen und Rechtsfolgen der arbeitsteiligen Datenbearbeitung

Die arbeitsteilige Datenbearbeitung verlangt in erster Linie eine klare und praktisch handhabbare Zuordnung der Verantwortung. Dafür stellt das Datenschutzrecht die Instrumente der alleinigen oder gemeinsamen Verantwortlichkeit und der Auftragsverarbeitung zur Verfügung. Wichtig ist in erster Linie die Unterscheidung der Rolle des Verantwortlichen von jener des Auftragsverarbeiters. Als Faustregel bewährt sich dabei die Schwerpunkttheorie: Eine an der Verarbeitung eines Verantwortlichen beteiligte weitere Stelle ist Verantwortliche, wenn ihr Auftrag im Kern nicht die Datenverarbeitung betrifft, sondern eine andere Dienstleistung. Betrifft ihre Leistungspflicht dagegen gerade die Datenverarbeitung, ist sie eine Auftragsverarbeiterin. In vielen Fällen sind jedoch weitere Kriterien zu beachten. Sind mehrere Stellen jeweils Verantwortliche, stellt sich sodann die weitere Frage der gemeinsamen Verantwortlichkeit. Dies gilt für die DSGVO, in Kern aber auch das (heutige und revidierte) DSG. Viele Fragen in diesem Umfeld sind allerdings noch wenig geklärt.
digma 3/2019

Technische Gestaltung von Informed Consent

Fachbeitrag

Herausforderungen bei der Umsetzung der informierten Einwilligung bei modernen Mensch-Maschine-Schnittstellen

Die gesetzlichen Anforderungen an eine Einwilligung sind sehr hoch. Zudem gab es in den letzten zehn Jahren kaum Fortschritte in ihrer technischen Realisierung. Noch immer beruht das der Einwilligung zugrunde liegende Modell auf Transaktionen mit einen begrenzten Zweck und klar definierten Zeitpunkten für den Informationsaustausch. Die Identität der Organisationen, mit denen man es zu tun hatte, die gesammelten Informationen und wie die Informationen verwendet werden sollten, war bekannt. Im Gegensatz sind digitale Assistenten, mit denen wir reden, proaktiv und merken sich, was ihre Gesprächspartner schätzen. Dazu benötigen sie Informa­tionen, die sie aus dem persönlichen Kalender, Telefonaten und Interaktionen in sozialen Netzwerken gewinnen. Sie werden für die unterschiedlichsten Aufgaben eingesetzt, was es für den Auftraggeber schwierig macht zu wissen, welche Unternehmen ihre Daten verarbeiten und für welche Zwecke. Dies stellt zusätzliche Herausforderungen an die technische Umsetzung von Einwilligungen.
digma 2/2019

Gesichtserkennung auf dem Vormarsch

Fachbeitrag

Die Gesichtserkennung als Einschränkung der informationellen Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV

Biometrische Merkmale, wie z.B. das Gesicht, ermöglichen die Identifikation und die Verifikation von Personen. Die Gesichtserkennungstechnik ist heute unterschiedlich ausgestaltet und bereits in diversen Lebensbereichen einsetzbar. Obwohl die dabei erhobenen Daten besonders sensibel sind, werden sie gemäss der aktuellen Gesetzgebung nicht adäquat geschützt. Aufgrund des technischen Fortschritts ist jedoch davon auszugehen, dass die Gesichtserkennung zukünftig vermehrt eingesetzt werden wird. Um die Grundrechte angemessen zu schützen, erscheint deshalb eine Gesetzesänderung notwendig. Zentral ist dabei, dass der Anwendungsbereich der Gesichtserkennungstechnik klar definiert wird, die Bearbeitung der Daten auf den Zweck abstellt und die betroffenen Personen Auskunft über ihre Daten sowie deren Löschung verlangen können.
digma 1/2019

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