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Die Totalrevision vom Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten

Die Totalrevision vom Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten

Gesetzgebung
DSG

Die Totalrevision vom Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten

Hauptgrund für die Revision war, dass das bestehende Gesetz nicht mehr den organisationsinternen, technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahre standhielt und damit den neuen Herausforderungen des Datenschutzrechts Rechnung getragen werden kann.1 Es wurden dem EDA keine neuen Kompetenzen eingeräumt, und keine neuen Datenbearbeitungen eingeführt.2 Nicht geregelt werden Datenbearbeitungen, die zwar vom EDA ausgeführt, jedoch von anderen Behörden in Auftrag gegeben wurden.3 

Anpassungen zum Vorentwurf4:

  • Daten über die Intimsphäre und religiösen Ansichten und Tätigkeiten über Mitarbeiter, welche im Ausland im Einsatz sind oder noch eingesetzt werden könnten werden nicht mehr systematisch, sondern nur noch im Einzelfall bearbeitet, falls die besonderen Umstände des Einsatzortes dies rechtfertigen und es für die Sicherheit der Betroffenen notwendig ist. 
  • Die Bearbeitung von Daten zu religiösen und politischen Ansichten, sowie ethnische oder Rassenzugehörigkeit sowie politische Meinungen und Tätigkeiten von Kandidaten für Posten bei den Vereinigten Nationen oder internationalen Organisationen ist nicht mehr vorgesehen, weil das EDA diese Daten gar nicht beschafft.
  • Um dem internationalen und modernen Standort Genf besser gerecht zu werden, wurde neu ein Recht auf Online-Zugriff eingeführt, der jedoch nur den Personen zur Verfügung gestellt wird, die von der Datenbearbeitung durch das EDA betroffenen sind. 

Nicht berücksichtigte Punkte der Vernehmlassung

Die Kritik an der Delegation der Rechtsetzungskompetenz an den Bundesrat5 wurde nicht berücksichtigt, da dies den aktuellen Standards in diesem Bereich entspricht.6 Ohne eine solche Kompetenzdelegation, könne das EDA nicht genügend schnell neue Arbeitsmethoden zur Effizienzsteigerung einführen.7 Eine schwerfällige Gesetzesänderung bei jeder Änderung der Bearbeitung bestimmter Daten würde das EDA faktisch handlungsunfähig werden lassen.8

Die von mehreren Vernehmlassungsteilnehmern vorgeschlagene Informationspflicht für die Weitergabe der Daten und die Einholung der ausdrücklichen Einwilligung wurden ebenfalls abgelehnt9, mit der Begründung, dass dies einen unverhältnismässigen Mehraufwand zur Folge hätte.10

Zusammenfassung der Anpassungen

2. Kapitel: Persönlicher Geltungsbereich

1. Abschnitt: Personen im Ausland

In Artikel 2 werden jene Auslandschweizer erfasst, die sich vorübergehend im Ausland befinden. In Artikel 3 werden die Daten definiert, welche erhoben werden. Als Zweck wird konsularischer Schutz und konsularische Dienstleistungen (Art. 3 Abs.1) definiert. In Artikel 3 Absatz 2 wird festgelegt, dass für den elektronischen Austausch zwischen amtlichen Personenregistern die AHV-13 Nummer zur Anwendung kommt.

2. Abschnitt:
Eigentümerinnen und Eigentümer, Reederinnen und Reeder sowie
Seeleute von schweizerischen Seeschiffen

Artikel 5 führt aus, dass der Datenbearbeitungszweck in der Erfüllung des Auftrags des EDA nach dem Seeschifffahrtsgesetz besteht. Dieser Auftrag macht die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten, welche in Artikel 6 aufgeführt sind, notwendig.11 Im Falle von Straftaten oder Zwischenfälle werden die Daten an die entsprechenden Behörden weitergegeben (Art. 7).

3. Abschnitt:
Im Ausland eingesetzte Mitarbeitende des EDA und ihre Angehörigen

In Artikel 8 wird ausgeführt, welche Daten, zusätzlich zu denjenigen, welche im Bundespersonalgesetz vorgesehen sind, bearbeitet werden. Diese zusätzlichen Daten (Art. 9) werden im Interesse der betroffenen Person und im öffentlichen Interesse erhoben, um vermeidbare diplomatische Krisen zu verhindern.12 Des Weiteren erhält das EDA die Ermächtigung in Artikel 10 Gesundheitsdaten direkt an den zuständigen Krankenversicherer zu übermitteln.

4. Abschnitt:
Lokalangestellte der schweizerischen Vertretungen im Ausland und ihre Angehörigen

In Artikel 11 werden die Zwecke der Datenbearbeitung, welche in erster Linie dazu dienen, die Fürsorgepflicht des EDA als Arbeitgeber nachzukommen, festgelegt. Weitere Ziele sind “Senkung der Personalkosten, Verringerung der Fluktuationen und der Absenzen, um die Arbeitsproduktivität und die Leistung des Personals zu steigern.13 In Artikel 12 sind die konkreten Daten aufgezählt. Mit Artikel 13 wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, um die Daten mit demselben Informationssystem zu bearbeiten, wie sie vom Eidgenössischen Personalamt zur Verfügung gestellt wird. Die Gesundheitsdaten dürfen mit der in Artikel 14 geschaffenen Grundlage an den Versicherungsberater weitergegeben werden, dieser wird jeweils ein Mandat mit datenschutzrechtlichen Vorgaben haben, die gleich streng sind wie diejenigen des Arbeitgebers.14

5. Abschnitt:
Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertreter und ihre Angehörigen

Diese Datenbearbeitung hat zum Hauptzweck die Ermöglichung der Rekrutierung und Ressourcenplanung bei Honorarkonsul (Art. 15 und 16). Ebenso wie in Artikel 13 wird in Artikel 17 die gesetzliche Grundlage geschaffen, damit die Daten mit dem Informationssystem vom Eidgenössischen Personalamt bearbeitet werden können.

6. Abschnitt:
Expertinnen und Experten für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe und ihre Angehörigen

Für die Rekrutierung der Expertinnen und Experten ist ein anderes Verfahren anwendbar, die Form und die Dauer unterscheidet sich von demjenigen, dass im BPG vorgesehen ist.15. Aus diesem Grund wurde mit den Artikeln 18, 19, und 20 eine formell-gesetzliche Grundlage geschaffen, um diese Daten zu bearbeiten. In Artikel 20 wird die Grundlage geschaffen, dass diese Daten an potentielle Arbeitgeber, die für eine Mission Kandidaten suchen, übermittelt werden können, sofern die betroffene Person die entsprechende Zustimmung erteilt.16

7. Abschnitt:
Begünstigte Personen von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen

In Artikel 21 wird die Grundlage geschaffen, Daten von Personen nach Gaststaatengesetz, mit besonderen Vorrechten und Immunitäten, zu bearbeiten. Artikel 22 und 33 ermöglichen es dem EDA, bei Streitigkeiten, die von ordentlichen Gerichten aufgrund dieser Immunitäten und Vorrechte nicht behandelt werden können, zu intervenieren.17

8. Abschnitt:
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an von der Schweiz organisierten internationalen Konferenzen

Um auf die Bedürfnisse von Konferenzteilnehmern eingehen zu können (z.B. Allergien), muss das EDA bei der organisation von internationalen Konferenzen, besonders schützenswerte Daten bearbeiten (Art. 24 und 25).18 Artikel 26 sieht jedoch vor, dass die Teilnehmer jeweils online die Daten einsehen und bearbeiten können.

9. Abschnitt:
Personen, die im Bereich der im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen tätig sind

Mit Artikel 27 und 28 wurde die Grundlage geschaffen damit das EDA ihre Aufgabe der gemäss der Verordnung über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsleistungen, erfüllen kann. Das EDA muss den guten Ruf der meldepflichtigen Person überprüfen, und entsprechend die notwendigen Daten bearbeiten können.19

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Der Bundesrat erhält mit Artikel 29 die Kompetenz und den Auftrag, folgende Punkte auf dem Verordnungsweg zu regeln:

  • Der Betrieb von Informatiksystem
  • Einen Katalog von nicht besonders schützenswerten Daten
  • Wer für die Datenbearbeitung zuständig sein wird, insbesondere für Beschaffung, Zugriff, Aufbewahrung, und Vernichtung.
  • Die Bekanntgabe ans Bundesamt für Statistik
  • Der Online Zugriff (Absatz 2)

Carolina Souviron 

  • 1. BBL 2020 1356.
  • 2. BBL 2020 1356.
  • 3. BBL 2020 1358.
  • 4. BBL 2020 1355.
  • 5. BBL 2020 1355; Vernehmlassungsergebnisbericht, S. 4 ff.
  • 6. BBL 2020 1355.
  • 7. BBL 2020 1356.
  • 8. BBL 2020 1356.
  • 9. Vernehmlassungsergebnisbericht, S. 4 ff.
  • 10. BBL 2020 1356.
  • 11. BBL 2020 1361.
  • 12. BBL 2020 1362 f.
  • 13. BBL 2020 1363 ff.
  • 14. BBL 2020 1366 f.
  • 15. BBL 2020 1368 f.
  • 16. BBL 2020 1370.
  • 17. BBL 2020 1370 f.
  • 18. BBL 2020 1372.
  • 19. BBL 2020 1372 f.
iusNet DigR 21.01.2020