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Weiteres Vorgehen Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (Adressdienstgesetz, ADG)

Weiteres Vorgehen Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (Adressdienstgesetz, ADG)

Gesetzgebung
DSG

Weiteres Vorgehen Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (Adressdienstgesetz, ADG)

Bundesrat veröffentlicht Vernehmlassungsresultate zum Adressdienstgesetz

Die Datenhoheit für die Adressen natürlicher Personen liegt zurzeit bei den Gemeinden. Die Kantone führen diese Daten auf eigenen Plattformen zusammen, damit die verschiedenen kantonalen Verwaltungen diese Abfragen können. Dieser kantonal de-zentralisierte Prozess vereinfacht die Melde- und Informationspflicht der Einwohner (Once-Only Prinzip). Verwaltungen und Dritte ausserhalb des Kantons, welche Geschäftsfälle mit einem gesetzlichen Auftrag haben und Personen schriftlich benachrichtigen müssen, müssen mit viel Aufwand die Adressen der Personen bei den einzelnen Kantonen anfragen. Da eine interkantonale oder nationale Datenstelle fehlt, kommt es zu kostspieligen Postretouren oder Zahlungsausständen, welche verjähren und abzuschreiben sind. Nur mit grossem Aufwand kann die gültige aktuell Adresse ermittelt werden.

Private Anbieter wie die Post oder local.ch bieten kostenpflichtige Dienstleistungen im Rahmen von zentralisierten Adressdatenbanken an. Die Erfolgsaussichten aktuelle Addressen zu ermitteln, sind jedoch auch dann beschränkt. Der Bund beabsichtigt mit einem nationalen Adressdienst (NAD) die massgebenden Daten zentralisiert zu verwalten und den berechtigten Behörden, Organisationen und Personen zur Verfügung zu stellen. Dabei steht im Vordergrund den Aufwand der genannten berechtigten zu mindern und Kosten zu sparen. Das Bundesamt für Statistik (BFS) ist die personelle und technische zuständige Behörde. Dabei bezieht das BFS seine Daten gemäss dem Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 2006. Falls zur Vervollständigung und Nachführung der Inhalte weitere Daten benötigt werden, so kann der Bundesrat weitere Stellen zur Datenlieferung bestimmen.

Berechtigung zur Einsicht dieser Daten erhält nur wer aufgrund eines gesetzlichen Auftrags die Adressen der natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz benötigt und die AHV-Nummer verwenden darf. Das wären zum Beispiel Kranken- und Pensionskassen, Behörden bei Verwaltungsverfahren, Wehrersatzpflichtabgaben oder Vorsorgeinformationen bei Naturgefahren. Der Bundesrat wird die Datenhoheit und den Datenschutz genauer regeln, sowie die Rolle der Kantone und Gemeinden im Zusammenhang mit den Abfragemöglichkeiten und Zuständigkeiten prüfen. Zudem wird bereits jetzt geklärt, welche Datenquellen von Bund, Kantonen und Gemeinden genutzt werden können und dürfen. Das Eidgenössische Department des Innern erarbeitet eine Botschaft. Diese soll Anfangs 2022 vom Bundesrat verabschiedet werden.

Xavier Igloi
 

iusNet DigR 21.01.2020