iusNet Digitales Recht und Datenrecht

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Rechtsvergleichende Gedanken zum Urheberstrafrecht – vor dem Hintergrund des neuen KI-Gesetzes (AI Act) in Europa

Fachbeitrag
Künstliche Intelligenz
Aufgrund der vermehrten Entwicklung und Nutzung von künstlicher Intelligenz (KI) ist zu erwarten, dass das Urheberstrafrecht wieder an praktischer Bedeutung gewinnen wird – dies nachdem bisher im Bereich der Digitalisierung und der neuen Medien vor allem die Nutzung von Filesharing-Plattformen zu urheberstrafrechtlich relevanten Fallkonstellationen geführt hat. Neben einem generellen rechtsvergleichenden Überblick zum Urheberstrafrecht in der Schweiz und Deutschland, sollen im vorliegenden Artikel ausgewählte urheberstrafrechtliche Fragen und Grundprinzipien im Zusammenhang mit dem KI-Gesetz (AI Act) sowie bei Filesharing und Streaming näher beleuchtet werden
Remy Zgraggen
iusNet DigR 28.03.2024

Urheberrecht im Zeitalter der Künstlichen Intelligenz

Fachbeitrag
Künstliche Intelligenz
In einem wichtigen Beschluss hat die französische Wettbewerbsbehörde Google wegen mangelnder Transparenz und Verletzung von Urheberrechtsverpflichtungen bei der Entwicklung seines KI-Dienstes Bard, jetzt Gemini, sanktioniert. Google hat es versäumt, Verlage über die Nutzung ihrer Inhalte zu informieren und angemessene technische Lösungen für Opt-out-Möglichkeiten zu bieten. Die Einführung der “Google Extended”-Regel bietet nun mehr Granularität, doch die Diskussion um verwandte Schutzrechte bleibt aktuell. Googles Akzeptanz der Geldbusse und vorgeschlagene Korrekturmassnahmen zeigen eine Bereitschaft zur Anpassung, aber die Debatte über die faire Nutzung von Inhalten in der KI-Ära ist noch lange nicht beendet. Der Fall unterstreicht die Notwendigkeit klarer rechtlicher Rahmenbedingungen in der sich schnell entwickelnden digitalen Landschaft.
Olivier Heuberger
iusNet DigR 28.03.2024

iusNet DigR express 1.1/2024

 

Rechtsprechung

 

Datenschutzverletzungen

Datenschutzverletzungen

19920/20

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt die Sicherheitsvorkehrungen, die das systematische Erfassen von Telekommunikationsdaten begrenzen sollen.
Das innerstaatliche Recht muss ausreichende Schutzmassnahmen vorsehen, um eine verhältnismässige Nutzung der Telefonvorratsdatenspeicherung zu gewährleisten. Die Staaten müssen daher klare Rechtsgrundlagen vorsehen, die unter anderem die Zugänglichkeit des einschlägigen nationalen Rechts; der Umfang und die Dauer der geheimen Überwachungsmassnahmen; die Verfahren für die Speicherung, den Zugriff, die Prüfung, die Nutzung, die Kommunikation und die Vernichtung der abgefangenen Daten; die Genehmigungsverfahren; die Regelungen zur Überwachung der Durchführung geheimer Überwachungsmassnahmen; sowie etwaige Benachrichtigungsmechanismen und die Rechtsbehelfe, die das nationale Recht vorsieht, regeln.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt die Sicherheitsvorkehrungen, die das systematische Erfassen von Telekommunikationsdaten begrenzen sollen.

Rechtsprechung
Datenschutzverletzungen
Das innerstaatliche Recht muss ausreichende Schutzmassnahmen vorsehen, um eine verhältnismässige Nutzung der Telefonvorratsdatenspeicherung zu gewährleisten. Die Staaten müssen daher klare Rechtsgrundlagen vorsehen, die unter anderem die Zugänglichkeit des einschlägigen nationalen Rechts; der Umfang und die Dauer der geheimen Überwachungsmassnahmen; die Verfahren für die Speicherung, den Zugriff, die Prüfung, die Nutzung, die Kommunikation und die Vernichtung der abgefangenen Daten; die Genehmigungsverfahren; die Regelungen zur Überwachung der Durchführung geheimer Überwachungsmassnahmen; sowie etwaige Benachrichtigungsmechanismen und die Rechtsbehelfe, die das nationale Recht vorsieht, regeln.
iusNet DigR 01.03.2024

Datenstrategie im Fokus – Die Rolle der Data Company

Fachbeitrag
Data Governance und Compliance
Der Datenwertschöpfung liegt die Prämisse zugrunde, dass nur mithilfe der richtigen Daten und dem richtigen Analyseverfahren ein monetärer Mehrwert entstehen kann. Während die Verarbeitung und Verwaltung der Daten früher regelmässig autonom unter der Verantwortung der einzelnen Abteilungen innerhalb eines Unternehmens geschah, wird die Frage nach dem Umgang mit Big Data heutzutage meist von der Konzern- bzw. Unternehmensleitung beantwortet. Hier kommt die Data Company ins Spiel: Bei der Data Company handelt es sich oftmals um eine eigenständige juristische Person innerhalb des Konzerns. Ihr Zweck besteht primär darin, die (oftmals unstrukturierten) Daten der anderen Gruppengesellschaften zu konsolidieren und zu verarbeiten, sodass sich daraus neue Erkenntnisse gewinnen lassen. Diese Erkenntnisse können wiederum den anderen Gruppengesellschaften zur Verfügung gestellt werden. Der Einsatz der Data Company hat somit zum Ziel, dass das (interne oder externe) Datengeschäft vom operativen Geschäft getrennt wird, womit das Datenmanagement fokussiert und konsolidiert erfolgen kann. Der Beitrag untersucht, welche (steuer-)rechtlichen Fragen sich beim Einsatz einer Data Company stellen. Die Ausführungen sind als Denkanstösse und Diskussionsbeitrag zu verstehen.
Angelica M. Schwarz
Christian Kunz
iusNet DigR 31.01.2024

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