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DSG

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Die neue Datenschutzverordnung im Schweizer Datenschutzrecht

Gesetzgebung
DSG
Per 1. September 2023 tritt die neue Datenschutzverordnung (DSV) und die neue Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen (VDSZ) in Kraft. Zusammen mit dem totalrevidierten Datenschutzgesetz (nDSG) bilden diese Bestimmungen das neue Fundament zum Schutz personenbezogener Daten in der Schweiz.
iusNet DigR 26.09.2022

Update Datenschutz

Veranstaltungen
DSG
Dienstag, 20. September 2022 - 11:00 bis 13:00
Die Gesetzgebung rund um den Datenschutz entwickelt sich rasant und ist längst zum Dauerbrenner-Thema geworden. Was sind die neusten Entscheide und Weisungen in der Schweiz und der EU, wie werden diese in Praxis rechtskonform umgesetzt und wohin gehen die Entwicklungen in den nächsten Monaten und Jahren?

3. Workshop Datenschutz (EIZ)

Veranstaltungen
DSG
Mittwoch, 4. Mai 2022 - 14:00 bis 17:45
In der Europäischen Union haben sich in den vergangenen Monaten und Jahren viele Parameter des Datenschutzrechtes grundlegend geändert, sei es durch neue Verordnungen oder durch umfangreiche Rechtsprechung. Dieser Workshop versucht, die wichtigsten Entwicklungen sowohl aus akademischer als auch aus praktischer Sicht näher zu beleuchten.

Rechtsgrundlage für die Offenlegung von Daten zur Rechnungslegung im Bereich der beruflichen Vorsorge

Fachbeitrag
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Art. 86a Abs. 5 lit. a und Abs. 6 BVG als Rechtsgrundlage für den Datenaustausch zwischen Pensionskassen und Dritten

Im Rahmen der Revision des DSG sind Pensionskassen gehalten, ihre Datenbearbeitungsprozesse und insbesondere auch die Rechtsgrundlage für Datenübermittlungen neu zu überprüfen. Die Pensionskassen unterstehen im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge den Datenbearbeitungsvorschriften der Bundesorgane und benötigen daher für jede Übermittlung von Personendaten eine Rechtsgrundlage, soweit sie die obligatorische berufliche Vorsorge durchführen (Art. 19 DSG und Art. 36 nDSG). Im überobligatorischen Bereich braucht es keine spezifische Rechtsgrundlage. U.E. eignet sich die von einzelnen Pensionskassen zur Datenübermittlung an Dritte vorgeschlagene Rechtsgrundlage: Art. 86a Abs. 5 lit. a und Abs. 6 BVG zur Legitimation von Datentransfers. Diese Rechtsgrundlage verbleibt auch nach in Krafttreten des nDSG.
Johanna A. Moesch
Evelyn Schilter
iusNet DigR 28.02.2022

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