Rechtsgrundlage für die Offenlegung von Daten zur Rechnungslegung im Bereich der beruflichen Vorsorge
Rechtsgrundlage für die Offenlegung von Daten zur Rechnungslegung im Bereich der beruflichen Vorsorge
Rechtsgrundlage für die Offenlegung von Daten zur Rechnungslegung im Bereich der beruflichen Vorsorge
Arbeitgeber sind im Rahmen der Rechnungslegung verpflichtet, die Pensionsverpflichtungen zu bilanzieren. Welchen Regeln sie zu folgen haben, beurteilt sich nach dem anzuwendenden Rechnungslegungsstandard. Während bei der Rechnungslegung nach dem lokalen Standard Swiss GAAP FER die Pensionsverpflichtungen auf der Basis der Jahresrechnung der Pensionskasse im Anhang der Jahresrechnung ausgewiesen werden können, sind diese bei der internationalen Rechnungslegung nach US GAAP bzw. IFRS nach aktuariellen Grundsätzen zu bewerten (nachfolgend «Bewertung») und zu bilanzieren. Zu diesem Zweck übermitteln Pensionskassen in der Regel Daten an ein vom Arbeitgeber mit der Bewertung beauftragtes Unternehmen mit versicherungsmathematischem Spezialwissen (der «Dritte»). Dieser gibt dem Arbeitgeber nach durchgeführter Bewertung die für die Bilanzierung notwendigen Ergebnisse in aggregierter Form weiter. Rückschlüsse auf einzelne Personen sind dabei nicht möglich.
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