Der EuGH hat in seinem Entscheid vom 14. März 2024 in der Rechtssache C-46/23 festgehalten, dass die Aufsichtsbehörde sehr wohl den Verantwortlichen zur Löschung unrechtmässig verarbeiteter Daten anweisen kann, auch ohne Antrag der betroffenen Person. Diese Befugnis erstreckt sich auf Daten, unabhängig von ihrer Herkunft.