Am Begriff des Personendatums hat sich auch mit der DSGVO nichts geändert. Es gilt nach wie vor der «relative» Ansatz, der darauf abstellt, ob derjenige, der Zugang zu bestimmten Daten hat, die davon betroffenen Personen identifizieren kann oder nicht. Das gilt auch in der EU, wo dies der EuGH mit seinem Entscheid betreffend IP-Adressen jüngst bestätigt hat. Daran ändert auch der Begriff der «Singularisierung» nichts. Ein Datensatz singularisiert eine Person, wenn er wie ein Fingerabdruck so speziell ist, dass er sich nur auf sie beziehen kann, auch wenn nicht bekannt ist, um wen es geht. Wie etwa bei genetischen Daten. Die DSGVO erwähnt die Singularisierung zwar als Indiz für eine Identifizierbarkeit, aber sie alleine genügt eben nicht. Hierzu stellt der Beitrag den «Referenzdaten-Test» vor: Demnach liegen Personendaten vor, wenn zwischen den fraglichen Daten und dem Bearbeiter bereits vorliegenden oder zugänglichen Datensätzen einer einzelnen, realen Person eine Übereinstimmung hergestellt werden kann. Genetische Daten und IP-Adressen sind daher nie per se Personendaten.