iusNet Digitales Recht und Datenrecht

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Pseudonymisierung

Anonymisierung / Pseudonymisierung – was sind die Risiken?

Fachbeitrag
DSGVO
Data Governance und Compliance
In dem vorliegenden Artikel wird die Pseudonymisierung gemäss der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als eine Methode zur Datenverarbeitung erläutert, bei der personenbezogene Daten so verarbeitet werden, dass sie ohne zusätzliche Informationen nicht mehr einer bestimmten Person zugeordnet werden können. Im Gegensatz zur Anonymisierung, bei der persönliche Identifikatoren entfernt oder Daten aggregiert werden, gelten pseudonymisierte Daten weiterhin als personenbezogene Daten nach der DSGVO. Es wird betont, wie wichtig es ist, zwischen diesen beiden Konzepten zu unterscheiden.
Alesch Staehelin
iusNet DigR 28.09.2023

Rechtsgrundlage für die Offenlegung von Daten zur Rechnungslegung im Bereich der beruflichen Vorsorge

Fachbeitrag
DSG

Art. 86a Abs. 5 lit. a und Abs. 6 BVG als Rechtsgrundlage für den Datenaustausch zwischen Pensionskassen und Dritten

Im Rahmen der Revision des DSG sind Pensionskassen gehalten, ihre Datenbearbeitungsprozesse und insbesondere auch die Rechtsgrundlage für Datenübermittlungen neu zu überprüfen. Die Pensionskassen unterstehen im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge den Datenbearbeitungsvorschriften der Bundesorgane und benötigen daher für jede Übermittlung von Personendaten eine Rechtsgrundlage, soweit sie die obligatorische berufliche Vorsorge durchführen (Art. 19 DSG und Art. 36 nDSG). Im überobligatorischen Bereich braucht es keine spezifische Rechtsgrundlage. U.E. eignet sich die von einzelnen Pensionskassen zur Datenübermittlung an Dritte vorgeschlagene Rechtsgrundlage: Art. 86a Abs. 5 lit. a und Abs. 6 BVG zur Legitimation von Datentransfers. Diese Rechtsgrundlage verbleibt auch nach in Krafttreten des nDSG.
Johanna A. Moesch
Evelyn Schilter
iusNet DigR 28.02.2022

Österreichischen Datenschutzbehörde befindet Google Analytics als nicht DSGVO-konform

Rechtsprechung
DSGVO
Gemäss Entscheid der österreichischen Datenschutzbehörde vom 22. Dezember 2021 würden Webseiten-Betreiber, die Google Analytics einsetzen, und Daten an Google LLC mit Sitz in den USA übermitteln, nicht dem Schutzniveau der DSGVO entsprechen. Insbesondere die von Google aufgezeigten technischen Massnahmen hätten nicht genügt, ein der DSGVO gleichwertiges Datenschutzniveau herzustellen.
iusNet DigR 28.02.2022

Neue Rechtsprechung zur Anonymisierung und Pseudonymisierung von Personendaten

Kommentierung
Data Governance und Compliance
DSG
DSGVO
Dieser Kommentar befasst sich mit neuerer Schweizerischer und Europäischer Rechtsprechung zur Anonymisierung und Pseudonymisierung von Personendaten.
iusNet DigR 23.11.2021

Mangelhaft pseudonymisierte Daten bleiben Personendaten

Rechtsprechung
DSG
Data Governance und Compliance
Datenschutzverletzungen

Handelsgericht Zürich (HG190107-O) v. 04.05.2021

Das Handelsgericht kam in einem weiteren Entscheid zu den sog. Leaver-Listen im Rahmen des DoJ-Programs zum Ergebnis, dass mangelhaft pseudonymisierte Daten für den Empfänger Personendaten sind, sind insb. wenn mit einem möglicherweise erfolgreichen Amts- oder Rechtshilfeverfahren, Personen re-identifizierbar sind.
iusNet DigR 23.11.2021

Pseudonymisierung von Bankkundendaten

Fachbeitrag
Die Rechtsnatur pseudonymisierter Bankkundendaten ist lange unklar geblieben. Nach jüngster Rechtsprechung sind solche Daten prinzipiell aus Sicht des Empfängers weder vom DSG noch vom Bankgeheimnis geschützt, sofern die Pseudonymisierung die Wiedererkennung der betroffenen Kunden wirksam verhindert. Angesichts der einschlägigen Rechtsprechung sind jedoch bestimmte Vorsichtsmassnahmen (namentlich eine gründliche Risikobewertung) vor der Weitergabe pseudonymisierter Bankkundendaten empfehlenswert.
digma 4/2020

Löschen und doch nicht löschen

Fachbeitrag

Werden Personendaten nicht mehr benötigt, sind sie zu löschen. In der Praxis bereitet das enorme Schwierigkeiten.

Die Pflicht zu Löschen ist unbestritten. Doch was bedeutet «Löschen» wirklich? Die Antwort liefert der Begriff des «Personendatums»: Löschen bedeutet nicht, dass es unter keinen Umständen mehr möglich ist, an die gelöschten Daten zu gelangen. Es genügt bereits, wenn sich Personendaten nur noch mit unverhältnismässigen Mitteln wiederherstellen lassen. Eine Anonymisierung von Personendaten genügt damit ebenso wie andere Verfahren, bei denen mit aller Wahrscheinlichkeit verhindert wird, dass die betroffenen Personen re-identifiziert werden können. Das wiederum hängt davon ab, wie hoch das Interesse an einer Re-Identifikation ist und welche Methoden hierfür zur Verfügung stehen. Dies wiederum hängt zum Beispiel davon ab, wie sensitiv die Daten sind. Sind Daten in einem System zwar noch vorhanden, kann das Unternehmen (und wer sonst noch Zugang dazu hat) aber mit verhältnismässigem Aufwand nicht mehr an sie gelangen, gelten sie als gelöscht. Es ist von einer «logischen» Löschung die Rede.
digma 4/2019