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Neue Rechtsprechung zur Anonymisierung und Pseudonymisierung von Personendaten

Neue Rechtsprechung zur Anonymisierung und Pseudonymisierung von Personendaten

Kommentierung
Data Governance und Compliance
DSG
DSGVO

Neue Rechtsprechung zur Anonymisierung und Pseudonymisierung von Personendaten

Im Urteil des Handelsgerichts vom 4. Mai 2021 (HG190107-O) hielt dieses in konstanter Rechtsprechung fest (siehe frühere Urteile in BGE 4A_365/2017 vom 26. Februar 2018, bzw. HG150170-O vom 30. Mai 2017), dass Daten in den sog. Leaver-Listen Personendaten sind. Hintergrund dieses Urteils war die geplante Übermittlung von pseudonymisierten Bankkundendaten an vom US Department of Justice (DoJ) eingerichteten «Program for Non-Prosecution Agreements or Non-Target Letters for Swiss Banks» (DoJ Program) aus dem Jahre 2013 bzw. im Januar 2016 abgeschlossenen «Non-Prosecution Agreement» (NPA). 

In seinen entsprechenden Erwägungen (vgl. Erw. 3.2.3.(a)) replizierte das Handelsgericht den Begriff der Personendaten nach Art. 3 lit. a DSG. Sie folgte dabei dem allgemeinen in der Schweizer Literatur und dem Bundesgericht stets wiederholten gleichen Definition: Personendaten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Bestimmbar ist die Person, wenn aufgrund zusätzlicher Informationen auf sie geschlossen werden kann, wobei nicht jede theoretische Möglichkeit der Identifizierung für die Bestimmbarkeit genügt. Ist der Aufwand derart gross, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit gerechnet werden muss, dass ein Interessent diesen auf sich nehmen wird, liegt keine Bestimmbarkeit vor. Die Frage ist abhängig vom konkreten Fall zu beantworten, wobei insbesondere auch die Möglichkeiten der Technik zu berücksichtigen sind. Von Bedeutung ist nicht nur, welcher Aufwand objektiv erforderlich ist, um eine bestimmte Information einer Person zuordnen zu können, sondern auch, welches Interesse der Datenbearbeiter oder ein Dritter an der Identifizierung hat. Die Bestimmbarkeit beurteilt sich aus der Sicht des jeweiligen Inhabers bzw. im Falle der Informationsweitergabe des Empfängers der Information (mit Verweis auf BGE 138 II 346 E. 6.1; BGE 136 II 508 E. 3.4). Bestimmbarkeit ist mithin selbst dann gegeben, wenn die Informationen...

iusNet DigR 23.11.2021

 

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