iusNet Digitales Recht und Datenrecht

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Datenschutzreformen

Hohes Risiko – kein Killerargument gegen Vorhaben der digitalen Transformation

Fachbeitrag
Data Governance und Compliance
Der Gesetzgeber des totalrevidierten Datenschutzgesetzes des Bundes von 2020 hat die mit der Bearbeitung von Personendaten verbundenen Risiken für die Grundrechte oder Persönlichkeit der Betroffenen als systemimmanente Erscheinung des digitalen Alltags betrachtet. Selbst wenn sich diese Risiken als hoch erweisen, sollen sie demzufolge von den Bearbeitungsverantwortlichen und der Datenschutzaufsicht des Bundes nicht per se als Killerargument gegen die Durchführung digitaler Projekte betrachtet werden. Wenn sich Verantwortliche entsprechender Projekte indessen scheuen, immanente Risiken zu evaluieren, adäquat zu bewerten und transparent auszuweisen, wird die Datenschutzaufsicht einschreiten.
SJZ-RSJ 6/2023

Daten nutzen oder Daten schützen?

Fachbeitrag

Offene Daten für die Wirtschaft und ein besserer Datenschutz müssen möglich gemacht werden.

Der Zugang zu Daten ist für die Informations- und Kommunikations­gesellschaft von entscheidender Bedeutung. Wie dieser Zugang in Wirtschaft und Staat ermöglicht werden soll, ist aber noch weitgehend offen, und der grösste Teil der wertvollen Daten fliesst zu einigen Datenmonopolisten. Die Frustration über diese Situation wird rasch am Datenschutz abgearbeitet. Dabei ist der Datenschutz fundamental für eine liberale Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung. Die revidierten Datenschutzgesetzgebungen in Europa und der Schweiz sind aber nicht geeignet, das Spannungsverhältnis zwischen Datennutzung und Datenschutz aufzulösen. Es ist notwendig, dass wir neue Ansätze finden, die den (materiellen) Wert der Daten für die Gesellschaft zugänglich machen, aber gleichzeitig den Wert der Privatsphäre für die liberale Gesellschaft stärken.
digma 4/2020

Verpasste Chance und Handlungsbedarf

Fachbeitrag

Ein Blick auf die Datenschutzrechts-Reform(en) und die Wirksamkeit der Datenschutzaufsicht

Ein Blick zurück auf das letzte Datenschutzjahrzehnt: Eine schmerzvolle Geburt des neuen Bundesdatenschutzgesetzes, das weiter an der Schwäche seines Vorgängers leidet. Auch weiterhin sind – trotz fundamental unterschiedlicher Rechtfertigungskonzepte – die Regeln für den öffentlich-rechtlichen und den privatrechtlichen Datenschutz ineinander verwoben. Wenn sich der Pulverdampf der lobbyistenreichen Schlacht im Bundesparlament verzogen hat, wächst hoffentlich die Einsicht, dass der nächste Schritt die Aufteilung in zwei getrennte Gesetze sein muss.
digma 4/2020

Mehr Transparenz im neuen DSG

Fachbeitrag

Wie die Rechte der betroffenen Personen mit transparenteren Datenbearbeitungen gestärkt werden sollen

Das neue DSG wird vermehrt Bestimmungen aufweisen, die eine transparentere Datenbearbeitung zum Ziel haben, um die Verantwortlichkeit des Datenbearbeiters klarer zu erfassen und die Rechte der betroffenen Personen zu stärken. Damit nimmt das DSG eine Entwicklung der neuen europäischen Gesetzgebung zum Datenschutz auf. Eine Analyse der neuen Bestimmungen zeigt, dass sowohl vom Konzept als auch von der Ausführung her nicht absehbar ist, welche Wirkung sie entfalten werden. Das Parlament hat weiter dazu beigetragen, dass wenig klar wird, in welche Richtung gezielt wird. Auf jeden Fall ist nur schwer nachvollziehbar, wie mit gewissen Änderungen die Rechte der betroffenen Personen gestärkt werden sollen. Auch ein Blick auf die Umsetzung der DSGVO zeigt, dass es wohl kaum möglich sein wird, die anvisierten Ziele der Transparenz zu erreichen.
digma 1/2020

Datenschutz auf der Intensivstation

Fachbeitrag
Das Datenschutzrecht wurde und wird umfassend revidiert, es beruht aber noch immer auf Konzepten aus den 1960er- und 1970er-Jahren des letzten Jahrhunderts. Es erstaunt deshalb wenig, dass das geltende (und künftige) Recht nicht in der Lage ist, die heutigen Probleme überzeugend zu lösen. Dieser Beitrag legt den Finger auf die wunden Punkte und versucht, erste Schritte hin zu einem neuen Ansatz zu skizzieren. Er ist bewusst provokativ gehalten und hofft, eine (längst überfällige) Diskussion zu den Grundfragen des Datenschutzrechts anzuregen.
digma 4/2019

Der «Swiss Finish» im Vorentwurf des DSG

Fachbeitrag

Erhebliche Unterschiede zwischen dem Vorentwurf des DSG und der DSGVO in Bezug auf private Datenbearbeiter

Die Datenschutzgesetzgebung wird gegenwärtig auf europäischer und auf schweizerischer Ebene revidiert. Der Vorentwurf des DSG soll dabei nicht nur die ERK-108 und die Schengen-Richtlinie umzusetzen, sondern auch die schweizerische Datenschutzgesetzgebung der DSGVO angleichen. Der Vorentwurf geht mit seinem «Swiss Finish» aber in vielen Punkten über das von der DSGVO Geforderte hinaus. Der Vorentwurf sieht gegenüber der DSGVO weitergehende Informationspflichten vor. Restriktiver sind auch die Regelungen zur Datenbekanntgabe ins Ausland und der Datenschutz-Folgenabschätzung. Der Vorentwurf bringt zudem strengere Meldepflichten für schweizerische Unternehmen und damit einen höheren Administrativaufwand für die Unternehmen wie auch den EDÖB mit sich.
digma 1/2017

Auf dem Weg zu einem neuen DSG

Fachbeitrag

Der Entwurf zur Totalrevision des DSG (VE-DSG) schafft (noch) keine klaren Weichenstellungen.

In der Schweiz haben in den letzten Jahren viele abgewartet, wie die EU ihre eingeleitete Datenschutzreform zu Ende bringen wird. Das Ziel der EU war es, das Datenschutzrecht den Bedürfnissen der Informationsgesellschaft anzupassen. Dabei stand die Stärkung des Schutzes der betroffenen Personen unter gleichzeitiger Erleichterung des Datenaustauschs im Vordergrund. Dies sollte erreicht werden durch technikorientierte Bestimmungen («Privacy by Design») und die Stärkung der Rechte der betroffenen Personen. Die Datenbearbeiter haben durch eine Nachweisdokumentation und die Informationspflicht bei Datenschutzverletzungen eine angemessene Transparenz ihrer Datenbearbeitungen zu schaffen. Mit Sanktionsmöglichkeiten bei Verstössen gegen die Datenschutzbestimmungen und einer effektiven und effizienten Aufsicht durch Datenschutzbehörden sollte ein System geschaffen werden, das die Anliegen des Schutzes der Privatsphäre mit dem Bedürfnis nach der Auswertung und dem Austausch von Daten zum Ausgleich bringt.
digma 1/2017