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Datenschutzreform in der Schweiz

Fachbeitrag

Datenschutzreform in der Schweiz

Wegen der europäischen Datenschutzreformen müssen in der Schweiz die Datenschutzgesetze von Bund und Kantonen angepasst werden. Die Umsetzung der Schengen-relevanten Richtlinie (EU) 2016/680 hätte bis zum 1. August 2018 erfolgen müssen. Dass der Bundesgesetzgeber im Rückstand ist, darüber ist in den Tagesmedien hinlänglich berichtet worden.
digma 4/2018

Löschen und doch nicht löschen

Fachbeitrag

Löschen und doch nicht löschen

Die Pflicht zu Löschen ist unbestritten. Doch was bedeutet «Löschen» wirklich? Die Antwort liefert der Begriff des «Personendatums»: Löschen bedeutet nicht, dass es unter keinen Umständen mehr möglich ist, an die gelöschten Daten zu gelangen. Es genügt bereits, wenn sich Personendaten nur noch mit unverhältnismässigen Mitteln wiederherstellen lassen. Eine Anonymisierung von Personendaten genügt damit ebenso wie andere Verfahren, bei denen mit aller Wahrscheinlichkeit verhindert wird, dass die betroffenen Personen re-identifiziert werden können. Das wiederum hängt davon ab, wie hoch das Interesse an einer Re-Identifikation ist und welche Methoden hierfür zur Verfügung stehen. Dies wiederum hängt zum Beispiel davon ab, wie sensitiv die Daten sind. Sind Daten in einem System zwar noch vorhanden, kann das Unternehmen (und wer sonst noch Zugang dazu hat) aber mit verhältnismässigem Aufwand nicht mehr an sie gelangen, gelten sie als gelöscht. Es ist von einer «logischen» Löschung die Rede.
digma 4/2019

Gesichtserkennung auf dem Vormarsch

Fachbeitrag

Gesichtserkennung auf dem Vormarsch

Biometrische Merkmale, wie z.B. das Gesicht, ermöglichen die Identifikation und die Verifikation von Personen. Die Gesichtserkennungstechnik ist heute unterschiedlich ausgestaltet und bereits in diversen Lebensbereichen einsetzbar. Obwohl die dabei erhobenen Daten besonders sensibel sind, werden sie gemäss der aktuellen Gesetzgebung nicht adäquat geschützt. Aufgrund des technischen Fortschritts ist jedoch davon auszugehen, dass die Gesichtserkennung zukünftig vermehrt eingesetzt werden wird. Um die Grundrechte angemessen zu schützen, erscheint deshalb eine Gesetzesänderung notwendig. Zentral ist dabei, dass der Anwendungsbereich der Gesichtserkennungstechnik klar definiert wird, die Bearbeitung der Daten auf den Zweck abstellt und die betroffenen Personen Auskunft über ihre Daten sowie deren Löschung verlangen können.
digma 1/2019

Datenschutz auf der Intensivstation

Fachbeitrag

Datenschutz auf der Intensivstation

Das Datenschutzrecht wurde und wird umfassend revidiert, es beruht aber noch immer auf Konzepten aus den 1960er- und 1970er-Jahren des letzten Jahrhunderts. Es erstaunt deshalb wenig, dass das geltende (und künftige) Recht nicht in der Lage ist, die heutigen Probleme überzeugend zu lösen. Dieser Beitrag legt den Finger auf die wunden Punkte und versucht, erste Schritte hin zu einem neuen Ansatz zu skizzieren. Er ist bewusst provokativ gehalten und hofft, eine (längst überfällige) Diskussion zu den Grundfragen des Datenschutzrechts anzuregen.
digma 4/2019

E-Persönlichkeit für Algorithmen?

Fachbeitrag

E-Persönlichkeit für Algorithmen?

Künstlich intelligente Algorithmen prägen in zuvor nie da gewesener Weise unser Leben. Sie treffen Entscheidungen und führen Handlungen aus, die bislang den Menschen vorbehalten waren. Dies wirft unter anderem die Frage auf, ob die entstehende Verantwortungslücke mit einem speziellen rechtlichen Status für diese künstlich intelligenten Algorithmen, die E-Persönlichkeit, geschlossen werden kann und soll.
digma 1/2019

Mehr Transparenz im neuen DSG

Fachbeitrag

Mehr Transparenz im neuen DSG

Das neue DSG wird vermehrt Bestimmungen aufweisen, die eine transparentere Datenbearbeitung zum Ziel haben, um die Verantwortlichkeit des Datenbearbeiters klarer zu erfassen und die Rechte der betroffenen Personen zu stärken. Damit nimmt das DSG eine Entwicklung der neuen europäischen Gesetzgebung zum Datenschutz auf. Eine Analyse der neuen Bestimmungen zeigt, dass sowohl vom Konzept als auch von der Ausführung her nicht absehbar ist, welche Wirkung sie entfalten werden. Das Parlament hat weiter dazu beigetragen, dass wenig klar wird, in welche Richtung gezielt wird. Auf jeden Fall ist nur schwer nachvollziehbar, wie mit gewissen Änderungen die Rechte der betroffenen Personen gestärkt werden sollen. Auch ein Blick auf die Umsetzung der DSGVO zeigt, dass es wohl kaum möglich sein wird, die anvisierten Ziele der Transparenz zu erreichen.
digma 1/2020

Technische Gestaltung von Informed Consent

Fachbeitrag

Technische Gestaltung von Informed Consent

Die gesetzlichen Anforderungen an eine Einwilligung sind sehr hoch. Zudem gab es in den letzten zehn Jahren kaum Fortschritte in ihrer technischen Realisierung. Noch immer beruht das der Einwilligung zugrunde liegende Modell auf Transaktionen mit einen begrenzten Zweck und klar definierten Zeitpunkten für den Informationsaustausch. Die Identität der Organisationen, mit denen man es zu tun hatte, die gesammelten Informationen und wie die Informationen verwendet werden sollten, war bekannt. Im Gegensatz sind digitale Assistenten, mit denen wir reden, proaktiv und merken sich, was ihre Gesprächspartner schätzen. Dazu benötigen sie Informa­tionen, die sie aus dem persönlichen Kalender, Telefonaten und Interaktionen in sozialen Netzwerken gewinnen. Sie werden für die unterschiedlichsten Aufgaben eingesetzt, was es für den Auftraggeber schwierig macht zu wissen, welche Unternehmen ihre Daten verarbeiten und für welche Zwecke. Dies stellt zusätzliche Herausforderungen an die technische Umsetzung von Einwilligungen.
digma 2/2019

Die Einwilligung hilft (nicht) weiter

Fachbeitrag

Die Einwilligung hilft (nicht) weiter

Das Datenschutzgesetz kennt zwei verschiedene Rechtfertigungskonzepte für den Eingriff in die persönliche Freiheit und die informationelle Selbstbestimmung. Für die öffentlichen Organe («Bundesorgane») bestehen klare verfassungsgestützte Rahmenbedingungen auf der Basis einer gesetzlichen Grundlage. Im Vordergrund der Rechtfertigungsgründe für private Datenbearbeiter steht die Einwilligung. Sie ermöglicht sogar, die Rahmenbedingungen des DSG zu umgehen. Bei der Verwendung von Gesundheitsdaten für Forschungszwecke stehen wir im Spannungsfeld zwischen dem öffentlichen oder privaten Interesse an der Forschung und dem Schutz der Privatheit. Ein Konzept, das hierbei nur auf der Einwilligung beruht, kann diesen Interessenkonflikt nicht angemessen auflösen. Vielmehr müsste das Humanforschungsgesetz (HFG) mindestens zwischen dem öffentlich-rechtlichen und dem privaten Datenbearbeiter unterscheiden und auf die Rechtfertigungskonzepte des DSG abstellen. Dabei würde sich auch zeigen, dass die Einwilligung nicht per se das Instrument der informationellen Selbstbestimmung ist.
digma 2/2020

Auftragsbearbeitung im Privatbereich

Fachbeitrag

Auftragsbearbeitung im Privatbereich

Die arbeitsteilige Datenbearbeitung verlangt in erster Linie eine klare und praktisch handhabbare Zuordnung der Verantwortung. Dafür stellt das Datenschutzrecht die Instrumente der alleinigen oder gemeinsamen Verantwortlichkeit und der Auftragsverarbeitung zur Verfügung. Wichtig ist in erster Linie die Unterscheidung der Rolle des Verantwortlichen von jener des Auftragsverarbeiters. Als Faustregel bewährt sich dabei die Schwerpunkttheorie: Eine an der Verarbeitung eines Verantwortlichen beteiligte weitere Stelle ist Verantwortliche, wenn ihr Auftrag im Kern nicht die Datenverarbeitung betrifft, sondern eine andere Dienstleistung. Betrifft ihre Leistungspflicht dagegen gerade die Datenverarbeitung, ist sie eine Auftragsverarbeiterin. In vielen Fällen sind jedoch weitere Kriterien zu beachten. Sind mehrere Stellen jeweils Verantwortliche, stellt sich sodann die weitere Frage der gemeinsamen Verantwortlichkeit. Dies gilt für die DSGVO, in Kern aber auch das (heutige und revidierte) DSG. Viele Fragen in diesem Umfeld sind allerdings noch wenig geklärt.
digma 3/2019

Datenschutzerklärungen und AGB

Fachbeitrag

Datenschutzerklärungen und AGB

Der Beitrag geht der Frage nach, ob datenschutzrechtliche Einwilligungen und DSE lauterkeits- und vertragsrechtlichen Massstäben unterworfen sind. Er beleuchtet, ob Einwilligungen dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen unterstellt sind und welche Grenzen das datenschutzrechtliche Koppelungsverbot setzt. Gemessen am Transparenzgebot und der vorgeschlagenen Informationsverpflichtung des E-DSG macht er deutlich, dass DSE in AGB inte­griert werden können und dass aus den Neuregelungen des E-DSG keine zugangsbedürftige Übermittlungsverpflichtung folgt.
digma 2/2020

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