Angaben im Gedächtnis einer Person sind nicht vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch erfasst
Angaben im Gedächtnis einer Person sind nicht vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch erfasst
Angaben im Gedächtnis einer Person sind nicht vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch erfasst
I. Ausgangslage
Im April 2013 wurde der Beschwerdegegner E.D. von den US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden wegen Beihilfe zu Steuerdelikten angeklagt. Das führte zum Ausschluss von E.D. aus der Anwaltskanzlei F und am 15. Dezember 2015 zu einer Zahlung der Kanzlei F von Fr. 566'000 auf das Konto von E.D. bei der Bank B (Beschwerdeführerin 2). Im Januar 2016 informierte die Bank B die Geschäftsbeziehung mit dem Beschwerdegegner E.D. zu beenden. Im Mai desselben Jahres wurden die auf den Beschwerdegegner E.D. und auf den zweiten Beschwerdegegner D.D. lautenden Konten bei der Bank B saldiert.
Nach Aussage der Bank B habe diese, aufgrund eines bereits im November 2015 gefassten Entscheids entschieden, alle Kundenbeziehungen zu beenden, von Personen die in den USA wegen Beihilfe zu Steuerdelikten angeklagt oder verurteilt worden seien. Die Umsetzung habe nun im Dezember 2015 begonnen. Nach Aussage des Beschwerdeführers E.D. habe jedoch ein Ex-Partner der Anwaltskanzlei die Beschwerdeführerin 3 (die Holding der Beschwerdeführer 1 und 2) über den Umstand der Anklage in den USA von E.D. informiert. Diese habe die Informationen an die...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.