Das Bundesgericht hält in einem kürzlich ergangenen Entscheid fest, dass Angaben über die Herkunft von Daten, die allenfalls im Gehirn unter den gewöhnlichen Erinnerungen einer Person gespeichert sein könnten, nicht vom Auskunftsrecht erfasst werden. Es schränkt damit die weitergehende Ansicht des Obergerichts Zürich ein.