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Auskunftsbegehren

Auskunftsbegehren

Das Urteil des EuGH zur Bedeutung einer originalgetreuen und umfassenden Datenkopie im Auskunftsrecht

Rechtsprechung
Auskunftsbegehren
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem wichtigen Urteil das Auskunftsrecht gemäss DSGVO präzisiert. Der EuGH betonte die Bedeutung der betroffenen Person eine originalgetreue und umfassende Datenkopie aller sie betreffenden personenbezogenen Daten zuzustellen. Eine Kopie ist dabei nicht bloss die aufbereitete Abschrift aller personenbezogenen Daten dargestellt in einer Tabelle. Eine Kopie nach der DSGVO ist eine Reproduktion aller Dokumente oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u.a. personenbezogene Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Mit diesem Entscheid werden Verantwortliche unter der DSGVO verpflichtet, alle relevanten Daten in einem technischen Format zur Verfügung zu stellen und im Einzelfall zu prüfen, ob die Informationen, die sie der betroffenen Person zur Verfügung stellen wollen, vollständig und hinreichend verständlich sind.
iusNet DigR 25.05.2023

Angaben im Gedächtnis einer Person sind nicht vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch erfasst

Rechtsprechung
Auskunftsbegehren
Das Bundesgericht hält in einem kürzlich ergangenen Entscheid fest, dass Angaben über die Herkunft von Daten, die allenfalls im Gehirn unter den gewöhnlichen Erinnerungen einer Person gespeichert sein könnten, nicht vom Auskunftsrecht erfasst werden. Zudem hält es fest, dass eine Beweisverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann und damit vor Bundesgericht anfechtbar ist. Dies weil mit der Beweisverfügung Informationen erteilt würden, die nicht später offensichtlich nicht mehr zurückgenommen werden können. Das Bundesgericht hebt damit eine Beweisverfügung des Obergerichts Zürich auf und weist die Sache an die Vorinstanz zum erneuten Entscheid zurück.
iusNet DigR 26.02.2021

Ein Auskunftsbegehren einzig zum Zweck der Abklärung von Prozessaussichten ist rechtmissbräuchlich

Rechtsprechung
Auskunftsbegehren
Das Bundesgericht bejaht, entgegen einem Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, ein unter Art. 8 DSG gestelltes Auskunftsbegehren als rechtsmissbräuchlich. Die Vorinstanz habe festgestellt, dass das Auskunftsbegehren einzig die Vorbereitung eines Zivilprozesses und damit die Abklärung von Prozesschancen bezwecke. Bezweckt ein Auskunftsbegehren jedoch einzig die Vorbereitung eines Zivilprozesses und damit die Abklärung von Prozesschancen, liegt eine unzulässige "fishing expedition", also eine verpönte Beweisausforschung, vor.
iusNet DigR 21.01.2020