Überarbeitete Guideline der EDSA 10/2020 bezüglich die Beschränkungen von Art. 23 DSGVO
Überarbeitete Guideline der EDSA 10/2020 bezüglich die Beschränkungen von Art. 23 DSGVO
Überarbeitete Guideline der EDSA 10/2020 bezüglich die Beschränkungen von Art. 23 DSGVO
Grundsätzliches
Bei jeder Beschränkung des Rechts auf Datenschutz gilt es Art. 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) zu berücksichtigen. Art. 23 DSGVO muss auch immer aus dieser Perspektive heraus gelesen und interpretiert werden. Beschränkungen sind auch stets als Ausnahme von den geltenden Betroffenenrechten zu verstehen und sie sind entsprechend eng auszulegen. In Fällen, wo Unionsrecht oder nationales Recht Beschränkungen der Betroffenenrechte zulässt, gilt nach wie vor die Rechenschaftspflicht gemäss Art. 5 Abs. 2 DSGVO.
Wenn die EU oder Mitgliedstaaten Beschränkungen aufgrund von Art. 23 DSGVO erlassen, muss sichergestellt werden, dass die Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 der Charta, insbesondere die Durchführung einer Verhältnismässigkeitsbeurteilung, eingehalten werden, damit die Beschränkungen auf das Notwendigste limitiert werden.
Was sind Beschränkungen?
Der Begriff "Beschränkung" ist in der DSGVO nicht definiert, es werden nur die Bedingungen aufgelistet, unter welche Beschränkungen zulässig sind. Die Guideline der EDSA definiert Beschränkungen wie folgt: Jede...
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