Die Datenschutzverordnung ist da und sie gefällt
Die Datenschutzverordnung ist da und sie gefällt
Die Datenschutzverordnung ist da und sie gefällt
Nach der Publikation des 1. Entwurfs der DSV im Juni 2021 ging ein Schrei des Entsetzens durchs Datenschutzland und die Vernehmlassungseingaben waren kritisch und zahlreich: Unpräzise, zu restriktiv, ohne gesetzliche Grundlage agierend waren nur ein paar der angeprangerten Defizite. Nicht so heute. Die DSV wurde nicht nur inhaltlich überarbeitet, sondern auch systematisch aufpoliert. Gerade der 1. Abschnitt des 1. Kapitels sticht hierbei hervor: Die Bestimmungen zur Datensicherheit.
Für Auge und Verstand nachvollziehbar beschrieben, aufgeteilt in Grundsätze, Ziele und Massnahmen, formulieren die Artikel 1 bis 3 DSV einen klareren Auftrag an die privaten Verantwortlichen, was unter Datensicherheit zu verstehen ist. Dies ist nicht zuletzt auch wegen der korrespondierenden Strafnorm in Art. 61 Abs. 1 lit. c DSG von Bedeutung, wonach das Nichteinhalten der Mindestanforderungen an die Datensicherheit nach Art. 8 Abs. 3 DSG mit Busse bis zu CHF 250'000 bestraft werden kann; genau diese Mindestanforderungen sind nun in der DSV geregelt.
Auch innerhalb von Artikel 1 gefällt die klare Aufteilung nach a) Beurteilung des Schutzbedarfs, b) Beurteilung des Risikos und c)...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.