iusNet Digitales Recht und Datenrecht

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Identität und ihre Identifikatoren

Fachbeitrag

Identität und ihre Identifikatoren

In der physischen Welt ist unsere Identität durch Abgleich innerer und äusserer Wahrnehmungen geformt. Der amtliche Name spielt nur in rechtsverbindlichen Interaktionen eine Rolle und dient als verbindlicher Identifikator. Der Mensch bleibt aber der «Anker»; von ihm werden die Attribute erfasst und an ihm können sie überprüft werden. Bei der digitalen Identität ist die physische Person durch einen meist eindeutigen Bezeichner – den Identifikator – ersetzt. Die der Person zugeordneten Merkmale werden von dem «Besitzer» des Identifikators kontrolliert. Dieser bestimmt, unter welchen Umständen Daten in die Sammlung aufgenommen respektive angepasst werden. Auch wenn die Person nicht bekannt ist, kann doch mit den gesammelten Merkmalen ein Personenprofil aufgebaut und schlussendlich die Person (wieder)erkannt werden. Dabei ist eine gewisse Ungenauigkeit tolerierbar, wie zum Beispiel beim Browser-Fingerprint – einem Identifikator, der für Marketingzwecke eine ausreichende Identifikation erlaubt.
digma 3/2020

Identifizierung in der virtuellen Welt

Fachbeitrag

Identifizierung in der virtuellen Welt

In der virtuellen Welt geschieht die Identifizierung in der Regel anhand weniger, meist selbst deklarierter Attribute. In der realen Welt und im E-Government hingegen ist die staatliche (zivile) Identität gefordert. Während Letztere in der realen Welt durch den Staat sichergestellt ist, sollen dies nun in der virtuellen Welt private Identifizierungsdienstanbieter (IdP) im Auftrag des Staats übernehmen. Diesen IdP muss absolut vertraut werden können, da IdP nicht nur von Kunden angewählte Stellen im Internet sehen können, sondern theoretisch auch Identitätsdiebstahl begehen könnten. Die Überprüfung der Sicherheit von IdP umfasst alle Elemente und Verfahren von der Registrierung über die Authentisierung bis hin zu organisatorischen und rechtlichen Fragen wie Verfügbarkeit, Aufsicht, Haftung und Maturität.
digma 3/2020

Elektronische Identität für die Schweiz

Fachbeitrag

Elektronische Identität für die Schweiz

Der Beitrag zeigt anhand einer typischen E-Commerce-Transaktion mittels E-ID auf, welche Akteure Daten bearbeiten und an welche gesetzlichen Rahmenbedingungen diese gebunden sind. Dabei wird ersichtlich, dass klare Unterschiede für die Identity-Provider und die E-ID-verwendenden Dienste in Bezug auf die rechtlichen Anforderungen an die Datenbearbeitung existieren. Während das BGEID einen differenzierten Pflichtenkatalog aufstellt für die Datenbearbeitung der Identity-Provider (z.B. Verbot des Verkaufs von Nutzungsprofilen, Datenbearbeitung in der Schweiz, klare Löschungspflichten), werden die E-ID-verwendenden Dienste im BGEID nur punktuell adressiert. Für Letztere gilt das DSG und somit auch die Pflicht, den Datenschutz durch technische und organisatorische Massnahmen sicherzustellen.
digma 3/2020

Das Auskunftsrecht im Privatrecht

Fachbeitrag

Das Auskunftsrecht im Privatrecht

Nach Art. 8 DSG kann eine Person beim Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob und welche Daten über sie bearbeitet werden. Der Anspruch ist zentral für die Durchsetzung anderer Rechte, die im DSG vorgesehen sind (u.a. Art. 5, 15 und 25 DSG). Im Rahmen der Revision des DSG wird am Grundsatz des Auskunftsrechts festgehalten. Unklar ist die praktische Bedeutung der vom Parlament vorgenommenen Beschränkungen des Auskunftsrechts auf Rechte, die im Zusammenhang mit dem DSG stehen.
digma 3/2020

Cybersecurity und Cyberresilienz

Fachbeitrag

Cybersecurity und Cyberresilienz

Stellen Sie sich vor, Ihre IT-Systeme sind Opfer eines Cyberangriffes. – Aktuell werden täglich mehrere Millionen Cyberangriffe weltweit gestartet, wobei selbstverständlich nicht alle erfolgreich verlaufen. Besonders gefährdet sind kritische Infrastrukturen wie Wasser- und Elektrizitätswerke oder Unternehmen im Gesundheitsbereich (insbesondere Spitäler).
digma 3/2020

Datenschutz auf der Intensivstation

Fachbeitrag

Datenschutz auf der Intensivstation

Das Datenschutzrecht wurde und wird umfassend revidiert, es beruht aber noch immer auf Konzepten aus den 1960er- und 1970er-Jahren des letzten Jahrhunderts. Es erstaunt deshalb wenig, dass das geltende (und künftige) Recht nicht in der Lage ist, die heutigen Probleme überzeugend zu lösen. Dieser Beitrag legt den Finger auf die wunden Punkte und versucht, erste Schritte hin zu einem neuen Ansatz zu skizzieren. Er ist bewusst provokativ gehalten und hofft, eine (längst überfällige) Diskussion zu den Grundfragen des Datenschutzrechts anzuregen.
digma 4/2019

Löschen und doch nicht löschen

Fachbeitrag

Löschen und doch nicht löschen

Die Pflicht zu Löschen ist unbestritten. Doch was bedeutet «Löschen» wirklich? Die Antwort liefert der Begriff des «Personendatums»: Löschen bedeutet nicht, dass es unter keinen Umständen mehr möglich ist, an die gelöschten Daten zu gelangen. Es genügt bereits, wenn sich Personendaten nur noch mit unverhältnismässigen Mitteln wiederherstellen lassen. Eine Anonymisierung von Personendaten genügt damit ebenso wie andere Verfahren, bei denen mit aller Wahrscheinlichkeit verhindert wird, dass die betroffenen Personen re-identifiziert werden können. Das wiederum hängt davon ab, wie hoch das Interesse an einer Re-Identifikation ist und welche Methoden hierfür zur Verfügung stehen. Dies wiederum hängt zum Beispiel davon ab, wie sensitiv die Daten sind. Sind Daten in einem System zwar noch vorhanden, kann das Unternehmen (und wer sonst noch Zugang dazu hat) aber mit verhältnismässigem Aufwand nicht mehr an sie gelangen, gelten sie als gelöscht. Es ist von einer «logischen» Löschung die Rede.
digma 4/2019

Auftragsbearbeitung im Privatbereich

Fachbeitrag

Auftragsbearbeitung im Privatbereich

Die arbeitsteilige Datenbearbeitung verlangt in erster Linie eine klare und praktisch handhabbare Zuordnung der Verantwortung. Dafür stellt das Datenschutzrecht die Instrumente der alleinigen oder gemeinsamen Verantwortlichkeit und der Auftragsverarbeitung zur Verfügung. Wichtig ist in erster Linie die Unterscheidung der Rolle des Verantwortlichen von jener des Auftragsverarbeiters. Als Faustregel bewährt sich dabei die Schwerpunkttheorie: Eine an der Verarbeitung eines Verantwortlichen beteiligte weitere Stelle ist Verantwortliche, wenn ihr Auftrag im Kern nicht die Datenverarbeitung betrifft, sondern eine andere Dienstleistung. Betrifft ihre Leistungspflicht dagegen gerade die Datenverarbeitung, ist sie eine Auftragsverarbeiterin. In vielen Fällen sind jedoch weitere Kriterien zu beachten. Sind mehrere Stellen jeweils Verantwortliche, stellt sich sodann die weitere Frage der gemeinsamen Verantwortlichkeit. Dies gilt für die DSGVO, in Kern aber auch das (heutige und revidierte) DSG. Viele Fragen in diesem Umfeld sind allerdings noch wenig geklärt.
digma 3/2019

Technische Gestaltung von Informed Consent

Fachbeitrag

Technische Gestaltung von Informed Consent

Die gesetzlichen Anforderungen an eine Einwilligung sind sehr hoch. Zudem gab es in den letzten zehn Jahren kaum Fortschritte in ihrer technischen Realisierung. Noch immer beruht das der Einwilligung zugrunde liegende Modell auf Transaktionen mit einen begrenzten Zweck und klar definierten Zeitpunkten für den Informationsaustausch. Die Identität der Organisationen, mit denen man es zu tun hatte, die gesammelten Informationen und wie die Informationen verwendet werden sollten, war bekannt. Im Gegensatz sind digitale Assistenten, mit denen wir reden, proaktiv und merken sich, was ihre Gesprächspartner schätzen. Dazu benötigen sie Informa­tionen, die sie aus dem persönlichen Kalender, Telefonaten und Interaktionen in sozialen Netzwerken gewinnen. Sie werden für die unterschiedlichsten Aufgaben eingesetzt, was es für den Auftraggeber schwierig macht zu wissen, welche Unternehmen ihre Daten verarbeiten und für welche Zwecke. Dies stellt zusätzliche Herausforderungen an die technische Umsetzung von Einwilligungen.
digma 2/2019

Fähigkeiten der Gesichtserkennung

Fachbeitrag

Fähigkeiten der Gesichtserkennung

Mit den Fortschritten bei neuronalen Netzen hat die maschinelle Gesichtserkennung eine bis dato unerreichte Genauigkeit erlangt. Mit der Fähigkeit, menschliche Gesichter zu erkennen, zu unterscheiden, zu verifizieren und zu verstehen, hat sie Eingang in ein breites Spektrum von Anwendungen in den Bereichen zivile Sicherheit, Strafverfolgung und innere Sicherheit gefunden. Es sind aber immer noch erhebliche technische Hürden bei der Genauigkeit dieser Systeme zu überwinden, insbesondere in uneingeschränkten Umgebungen, zurückzuführt auf verzerrende Faktoren in Bezug auf Pose, Auflösung, Beleuchtung, Verdeckung und Blickwinkel. Auch sollten die Ergebnisse nicht für unterschiedliche Personen oder Bevölkerungsgruppen variieren, abhängig von den Daten, mit denen die Algorithmen trainiert wurden.
digma 1/2019

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