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Einwilligung einholen oder Verantwortung übernehmen?

Einwilligung einholen oder Verantwortung übernehmen?

Fachbeitrag
DSGVO

Einwilligung einholen oder Verantwortung übernehmen?

Dieser Artikel befasst sich demnach mit den Feinheiten der gebündelten Einwilligung und konzentriert sich dabei insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b sowie die Erwägungsgründe 32 und 43 der DSGVO und macht dann eine scharfe Wendung zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) als möglicher Ausweg aus dem Dilemma.

Artikel 6(1)(a) DSGVO - ein Eckpfeiler der Rechtmässigkeit: Im Mittelpunkt der DSGVO steht die Rechtmässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Einwilligung, wie sie in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a definiert ist, spielt hier eine zentrale Rolle. Sie muss freiwillig, ausdrücklich, in Kenntnis der Sachlage, und unmissverständlich erteilt werden. Doch wie verhält es sich mit der gebündelten Einwilligung, bei der mehrere Verarbeitungsvorgänge unter eine Einwilligung fallen? Die Antwort liegt in der Spezifität und Klarheit der Einwilligung - sie muss so detailliert sein, dass die betroffenen Personen verstehen können, wozu sie ihre Einwilligung geben.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO - Grundsatz der Zweckbindung: In diesem Artikel wird betont, das Daten für ausdrückliche...

iusNet DigR 31.01.2024

 

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