Das Bundesgericht zu Art. 271 StGB: Verbotene Handlungen für einen fremden Staat
Mit Urteil vom 1. November 2021 (BGE 6B/216_2020) bestätigte das Bundesgericht die Verurteilung eines Verwaltungsrats einer Zürcher Vermögensverwaltungsgesellschaft für die Übergabe von Kundendaten auf einem USB-Stick an das US-amerikanische Department of Justice (DoJ) nach Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wegen verbotener Handlungen für einen fremden Staat. Die Übergabe erfolgte im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige und im Hinblick auf den Abschluss eines Non Prosecution Agreements (NPA).
Angaben im Gedächtnis einer Person sind nicht vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch erfasst
Das Bundesgericht hält in einem kürzlich ergangenen Entscheid fest, dass Angaben über die Herkunft von Daten, die allenfalls im Gehirn unter den gewöhnlichen Erinnerungen einer Person gespeichert sein könnten, nicht vom Auskunftsrecht erfasst werden. Es schränkt damit die weitergehende Ansicht des Obergerichts Zürich ein.
Ein Auskunftsbegehren einzig zum Zweck der Abklärung von Prozessaussichten ist rechtmissbräuchlich
Bezweckt ein Auskunftsbegehren einzig die Vorbereitung eines Zivilprozesses und damit die Abklärung von Prozesschancen, liegt eine unzulässige "fishing expedition" vor. Einem solchen Auskunftsbegehren mangelt es an einem datenschutzrechtlichen Motiv und ist daher zweckwidrig und rechtsmissbräuchlich.