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Eigenschaften der Kryptowährung Bitcoin

Fachbeitrag

Eigenschaften der Kryptowährung Bitcoin

Bitcoin und die zugrunde liegende Technologie der Blockchain sind längst keine Randphänomene mehr. Zwar ist Bitcoin in vielerlei Hinsicht neuartig. Das steht aber einer Einordnung als «Geld im weiteren Sinn» bzw. als «Kryptowährung» nicht im Weg. Bitcoin dient zurzeit primär als Spekulationsobjekt, aber auch zur Wertaufbewahrung und als Zahlungsmittel. Während das Bitcoin-System nur die Übertragung von Bitcoins erlaubt, ist die Blockchain von Ethereum, der zweitgrössten Kryptowährung, frei programmierbar und erlaubt die Emission beliebiger «Tokens». Diese können Währungen, Anleihen, Aktien oder beliebige andere Vermögenswerte mit oder ohne vom Emittenten garantierten Wert darstellen. Kryptowährungen haben das Potenzial, einen Digitalisierungsschub im Finanzbereich auszulösen. Um dieses Potenzial zu realisieren, bedarf es aber noch der Klärung verschiedener Rechtsfragen und der Beseitigung rechtlicher Hürden.
digma 1/2018

Erste Erfahrungen mit der DSGVO

Fachbeitrag

Erste Erfahrungen mit der DSGVO

Die DSGVO gilt seit rund einem halben Jahr. In vielen Punkten besteht trotz (zum Teil auch wegen) behördlicher Leitlinien weiterhin grosse Unklarheit, bspw. beim Anwendungsbereich der DSGVO, bei den Rechtsgrundlagen, bei Datenschutzerklärungen, im Zusammenhang mit Betroffenenrechten und bei der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung. Auch in den vielen (vor allem in Deutschland) erschienenen Kommentierungen sind viele Fragen strittig, und andere bleiben offen. Dagegen sind Abmahnwellen bisher ausgeblieben, und es sind erst wenige Sanktionsentscheide ergangen. Auch ist die Zahl von Betroffenenanfragen bisher nicht explodiert. Auf Seite der Unternehmen werden die Umsetzungsarbeiten fortgesetzt. In der Schweiz beginnt Ende November die Beratung des DSG, die hoffentlich mit Augenmass geführt wird.
digma 4/2018

Datenschutzreform in der Schweiz

Fachbeitrag

Datenschutzreform in der Schweiz

Wegen der europäischen Datenschutzreformen müssen in der Schweiz die Datenschutzgesetze von Bund und Kantonen angepasst werden. Die Umsetzung der Schengen-relevanten Richtlinie (EU) 2016/680 hätte bis zum 1. August 2018 erfolgen müssen. Dass der Bundesgesetzgeber im Rückstand ist, darüber ist in den Tagesmedien hinlänglich berichtet worden.
digma 4/2018

Orientierungshilfe im DSGVO-Literatur-Wald

Fachbeitrag

Orientierungshilfe im DSGVO-Literatur-Wald

Die junge EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wurde erst im Mai dieses Jahres wirksam, und schon erscheint eine Vielzahl der Kommentare in der 2. Auflage. Allein in meinem Regal stehen elf DSGVO-Kommentare (ein Anspruch auf Vollständigkeit sei ausgeschlossen, und die Anzahl der Praxishandbücher bleibe unerwähnt). In der Praxis ist dieser Überfluss an Literatur nicht nur ein Segen. Die Vielzahl der Lehrmeinungen müssen vor dem Hintergrund gelesen werden, dass sie sich weder auf Rechtsprechung noch auf etablierte Behördenpraxis stüt­zen. Folglich stellt sich die Frage, inwiefern die Werke sich voneinander unterscheiden können. Die nachfolgenden Ausführungen sollen Ihnen die Wahl erleichtern. Hierbei vertritt die Autorin ihre persönliche Erfahrung aus der täglichen Praxis – andere Praktiker mögen andere Schwerpunkte setzen.
digma 4/2018

Gesichtserkennung auf dem Vormarsch

Fachbeitrag

Gesichtserkennung auf dem Vormarsch

Biometrische Merkmale, wie z.B. das Gesicht, ermöglichen die Identifikation und die Verifikation von Personen. Die Gesichtserkennungstechnik ist heute unterschiedlich ausgestaltet und bereits in diversen Lebensbereichen einsetzbar. Obwohl die dabei erhobenen Daten besonders sensibel sind, werden sie gemäss der aktuellen Gesetzgebung nicht adäquat geschützt. Aufgrund des technischen Fortschritts ist jedoch davon auszugehen, dass die Gesichtserkennung zukünftig vermehrt eingesetzt werden wird. Um die Grundrechte angemessen zu schützen, erscheint deshalb eine Gesetzesänderung notwendig. Zentral ist dabei, dass der Anwendungsbereich der Gesichtserkennungstechnik klar definiert wird, die Bearbeitung der Daten auf den Zweck abstellt und die betroffenen Personen Auskunft über ihre Daten sowie deren Löschung verlangen können.
digma 1/2019

E-Persönlichkeit für Algorithmen?

Fachbeitrag

E-Persönlichkeit für Algorithmen?

Künstlich intelligente Algorithmen prägen in zuvor nie da gewesener Weise unser Leben. Sie treffen Entscheidungen und führen Handlungen aus, die bislang den Menschen vorbehalten waren. Dies wirft unter anderem die Frage auf, ob die entstehende Verantwortungslücke mit einem speziellen rechtlichen Status für diese künstlich intelligenten Algorithmen, die E-Persönlichkeit, geschlossen werden kann und soll.
digma 1/2019

Technische Gestaltung von Informed Consent

Fachbeitrag

Technische Gestaltung von Informed Consent

Die gesetzlichen Anforderungen an eine Einwilligung sind sehr hoch. Zudem gab es in den letzten zehn Jahren kaum Fortschritte in ihrer technischen Realisierung. Noch immer beruht das der Einwilligung zugrunde liegende Modell auf Transaktionen mit einen begrenzten Zweck und klar definierten Zeitpunkten für den Informationsaustausch. Die Identität der Organisationen, mit denen man es zu tun hatte, die gesammelten Informationen und wie die Informationen verwendet werden sollten, war bekannt. Im Gegensatz sind digitale Assistenten, mit denen wir reden, proaktiv und merken sich, was ihre Gesprächspartner schätzen. Dazu benötigen sie Informa­tionen, die sie aus dem persönlichen Kalender, Telefonaten und Interaktionen in sozialen Netzwerken gewinnen. Sie werden für die unterschiedlichsten Aufgaben eingesetzt, was es für den Auftraggeber schwierig macht zu wissen, welche Unternehmen ihre Daten verarbeiten und für welche Zwecke. Dies stellt zusätzliche Herausforderungen an die technische Umsetzung von Einwilligungen.
digma 2/2019

Auftragsbearbeitung im Privatbereich

Fachbeitrag

Auftragsbearbeitung im Privatbereich

Die arbeitsteilige Datenbearbeitung verlangt in erster Linie eine klare und praktisch handhabbare Zuordnung der Verantwortung. Dafür stellt das Datenschutzrecht die Instrumente der alleinigen oder gemeinsamen Verantwortlichkeit und der Auftragsverarbeitung zur Verfügung. Wichtig ist in erster Linie die Unterscheidung der Rolle des Verantwortlichen von jener des Auftragsverarbeiters. Als Faustregel bewährt sich dabei die Schwerpunkttheorie: Eine an der Verarbeitung eines Verantwortlichen beteiligte weitere Stelle ist Verantwortliche, wenn ihr Auftrag im Kern nicht die Datenverarbeitung betrifft, sondern eine andere Dienstleistung. Betrifft ihre Leistungspflicht dagegen gerade die Datenverarbeitung, ist sie eine Auftragsverarbeiterin. In vielen Fällen sind jedoch weitere Kriterien zu beachten. Sind mehrere Stellen jeweils Verantwortliche, stellt sich sodann die weitere Frage der gemeinsamen Verantwortlichkeit. Dies gilt für die DSGVO, in Kern aber auch das (heutige und revidierte) DSG. Viele Fragen in diesem Umfeld sind allerdings noch wenig geklärt.
digma 3/2019

Wenn die Rechtsauslegung «nebulös» wird

Fachbeitrag

Wenn die Rechtsauslegung «nebulös» wird

Beim «Cloud-Computing» handelt es sich aus datenschutzrechtlicher Sicht um eine Datenbearbeitung im Auftrag. Der Grundsatz, dass das öffentliche Organ vollumfänglich für die Datenbearbeitungen verantwortlich bleibt, gilt auch hier. Das «Cloud-Computing» hat indessen andere und zusätzliche Risiken. Konkrete Regulierungen Cloud-spezifischer Risiken wären für ein einheitliches Schutzniveau bei der Verwendung dieser Technologie im öffentlich-rechtlichen Bereich zu begrüssen. Solange dies nicht der Fall ist, steht die Risikoanalyse im Vordergrund. Es sind Massnahmen zu treffen, die auch beim «Cloud-Computing» den Schutz der Grundrechte gewährleisten, wie wenn die Datenbearbeitungen «inhouse» erfolgen würden.
digma 3/2019

Datennutzung und Datensouveränität

Fachbeitrag

Datennutzung und Datensouveränität

Der verfassungsmässige Schutz der persönlichen Freiheit und der informationellen Selbstbestimmung wird in den Datenschutzgesetzen konkretisiert. Sie stellen Rahmenbedingungen auf, wie mit Personendaten – alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen – umzugehen ist. Das Konzept der Datenschutzgesetze stammt aus den 1960er-Jahren: Die Risiken der neuen Technologien – die Grosscomputer halten Einzug in Verwaltung und Wirtschaft – sollen mit rechtlichen Massnahmen minimiert werden. Deshalb wird das Datenschutzrecht auch als «Technikfolgenrecht» bezeichnet.
digma 4/2019

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