Am 25. September 2020 wurde das revidierte DSG von den Räten verabschiedet. Unterdessen ist die Referendumsfrist abgelaufen; ein offizielles Datum des Inkrafttretens des revidierten Gesetzes ist jedoch noch nicht bekannt. Das revidierte DSG sieht neu eine explizite Bestimmung zum räumlichen Geltungsbereich vor (Art. 3 nDSG). Das geltende DSG kennt keine solch explizite Vorschrift, jedoch ist auch unter dem geltenden DSG unbestritten, dass das DSG einen extraterritorialen Anwendungsbereich hat. Im vorliegenden Aufsatz wird die neue, explizite Bestimmung ausgelegt und ein pragmatischer Lösungsansatz zur Bestimmung offeriert, ob bei Datenbearbeitungen mit Auslandsbezug das nDSG beachtet werden muss.