iusNet Digitales Recht und Datenrecht

Schulthess Logo

Geheimnisschutz

Rechtlicher Rahmen für die Nutzung von Public-Cloud-Diensten in der Bundesverwaltung

Gesetzgebung
Data Governance und Compliance

Bericht der Bundeskanzlei zur Public-Cloud vom 31.08.2022

Die Bundeskanzlei legte dem Bundesrat mit Bericht vom 31. August 2022 eine Analyse der Rechtsgrundlagen der Cloud-Nutzung in der Bundesverwaltung mit den Schwerpunkten Datenschutzrecht, Informationsschutzrecht und Amtsgeheimnis vor. Die Bundesverwaltung setzt gemäss ihrer bekannten Cloud-Strategie auf eine Hybrid-Multi-Cloud-Strategie. Die Nutzung von Public-Cloud ist grundsätzlich zulässig, verlangt jedoch einzelfallbezogene Risikobewertungen. Die Risiken der abnehmenden Kontrolle über die eigene IT Infrastruktur ist mit vertraglichen, technischen und organisatorischen Massnahmen zu kompensieren.
iusNet DigR 25.11.2022

Digitalisierter Arztbesuch und Cloud-Nutzung im Lichte des Datenschutzrechts des Bundes und der Kantone

Fachbeitrag
Applikationen rund um den digitalisierten Arztbesuch müssen höchsten Ansprüchen an die Verfügbarkeit, Leistungsfähigkeit und Stabilität der Dienstleistungen genügen. Der Einsatz reifer Cloud-Lösungen ist eine zunehmend gewählte Option, diesen Bedürfnissen zu begegnen. Dieser Beitrag zeigt, dass Ärztinnen und Spitäler reife Cloud-Lösungen – entgegen einem Trend in der aktuellen öffentlichen Debatte – datenschutzrechtskonform und unter Wahrung des Arztgeheimnisses einsetzen können.
sic! 12/2020

Datenzuordnung und Datenzugang

Fachbeitrag

Eine Übersicht über Stand und Entwicklungspotenziale zweier komplementärer Aspekte der Datenpolitik

Der vorliegende Beitrag stellt die Rechtslage in Bezug auf Datenzuordnung und Datenzugang überblicksartig dar und geht jeweils auch auf die möglichen Entwicklungen de lege ferenda ein. Er zeigt auf, dass die Zuordnung von Daten und der Zugang dazu komplementär sind: Je stärker die Zuordnung zu einem Rechtsträger ist, desto schwieriger wird es für Dritte, die Daten zu nutzen. Gegenwärtig besteht kein Instrument, um Daten als solche jemandem rechtlich zuzuordnen, und vorderhand wird auch kein solches Instrument eingeführt werden. So wird deutlich, dass Daten ihren Inhabern meist faktisch zugeordnet sind. Entsprechend kann ein Interessenausgleich zwischen dem Dateninhaber und Dritten auch nicht mit Einschränkungen bzw. Schranken eines bestehenden Rechts erzielt werden – es braucht dafür Datenzugangsrechte.
digma 4/2019

Wenn die Rechtsauslegung «nebulös» wird

Fachbeitrag

Cloud-Computing in der Verwaltung verändert die Art und Weise der Datenbearbeitung – aber nicht das Recht

Beim «Cloud-Computing» handelt es sich aus datenschutzrechtlicher Sicht um eine Datenbearbeitung im Auftrag. Der Grundsatz, dass das öffentliche Organ vollumfänglich für die Datenbearbeitungen verantwortlich bleibt, gilt auch hier. Das «Cloud-Computing» hat indessen andere und zusätzliche Risiken. Konkrete Regulierungen Cloud-spezifischer Risiken wären für ein einheitliches Schutzniveau bei der Verwendung dieser Technologie im öffentlich-rechtlichen Bereich zu begrüssen. Solange dies nicht der Fall ist, steht die Risikoanalyse im Vordergrund. Es sind Massnahmen zu treffen, die auch beim «Cloud-Computing» den Schutz der Grundrechte gewährleisten, wie wenn die Datenbearbeitungen «inhouse» erfolgen würden.
digma 3/2019