Im Urteil C-268/21 geht es um die Auslegung von Artikel 6 Absatz 4 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die Frage, ob das nationale Verfahrensrecht die Pflicht zur Vorlage von Dokumenten vor Gericht regelt. Der EuGH bejaht dies und hält fest, dass die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen nach der DSGVO zu wahren sind, auch wenn Daten Dritten bei Gericht eingereicht werden. Das bedeutet auch, dass das nationale Gericht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksichtigen und bei der Abwägung die Interessen der betroffenen Personen und anderen berechtigten Interessen sicherstellen muss.