iusNet Digitales Recht und Datenrecht

Schulthess Logo

Digitales Recht und Datenrecht > Rechtsprechung > International > Der EuGH lockert im Entscheid Urt. v. 30.04.2024, Az. C-470/21 seine Haltung zur Vorratsdatenspeicherung

Der EuGH lockert im Entscheid Urt. v. 30.04.2024, Az. C-470/21 seine Haltung zur Vorratsdatenspeicherung

Der EuGH lockert im Entscheid Urt. v. 30.04.2024, Az. C-470/21 seine Haltung zur Vorratsdatenspeicherung

Rechtsprechung

Der EuGH lockert im Entscheid Urt. v. 30.04.2024, Az. C-470/21 seine Haltung zur Vorratsdatenspeicherung

In seinem jüngsten Urteil (Urt. v. 30.04.2024, Az. C-470/21) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) seine bisher restriktive Position zur Vorratsdatenspeicherung aufgegeben. Die präventive Speicherung von IP-Adressen ist nun zur Verfolgung aller Arten von Straftaten zulässig. Bisher war die anlasslose Vorratsdatenspeicherung nur zur Bekämpfung schwerer Kriminalität, wie der Verbreitung von Kinderpornografie, gestattet. Diese Einschränkung lockerte der EuGH. Ab sofort dürfen IP-Adressen zur Bekämpfung jeglicher Kriminalität gespeichert werden.

Der Fall: Bekämpfung von illegalem Filesharing

Der konkrete Fall betraf die Bekämpfung von illegalem Filesharing von Musik- und Filmdateien. Die französische Behörde "Hadopi", die gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet vorgeht, nutzte die Daten der französischen Vorratsdatenspeicherung, um illegale Filesharer zu identifizieren.

Das Three-Strikes-Modell

Illegale Filesharer erhielten bei den ersten beiden Verstössen durch die Hadopi eine Warnung. Um die betroffenen Personen verwarnen zu können, musste die Hadopi sie zunächst identifizieren. Zu diesem Zweck wurde Hadopi 2010 per Dekret von der...

iusNet DigR 25.07.2024

 

Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.