Der EuGH lockert im Entscheid Urt. v. 30.04.2024, Az. C-470/21 seine Haltung zur Vorratsdatenspeicherung
Der EuGH lockert im Entscheid Urt. v. 30.04.2024, Az. C-470/21 seine Haltung zur Vorratsdatenspeicherung
Der EuGH lockert im Entscheid Urt. v. 30.04.2024, Az. C-470/21 seine Haltung zur Vorratsdatenspeicherung
In seinem jüngsten Urteil (Urt. v. 30.04.2024, Az. C-470/21) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) seine bisher restriktive Position zur Vorratsdatenspeicherung aufgegeben. Die präventive Speicherung von IP-Adressen ist nun zur Verfolgung aller Arten von Straftaten zulässig. Bisher war die anlasslose Vorratsdatenspeicherung nur zur Bekämpfung schwerer Kriminalität, wie der Verbreitung von Kinderpornografie, gestattet. Diese Einschränkung lockerte der EuGH. Ab sofort dürfen IP-Adressen zur Bekämpfung jeglicher Kriminalität gespeichert werden.
Der Fall: Bekämpfung von illegalem Filesharing
Der konkrete Fall betraf die Bekämpfung von illegalem Filesharing von Musik- und Filmdateien. Die französische Behörde "Hadopi", die gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet vorgeht, nutzte die Daten der französischen Vorratsdatenspeicherung, um illegale Filesharer zu identifizieren.
Das Three-Strikes-Modell
Illegale Filesharer erhielten bei den ersten beiden Verstössen durch die Hadopi eine Warnung. Um die betroffenen Personen verwarnen zu können, musste die Hadopi sie zunächst identifizieren. Zu diesem Zweck wurde Hadopi 2010 per Dekret von der...
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