Die Rolle der Datenschutzberaterin / des Datenschutzberaters unter dem neuen Schweizer Datenschutzgesetz
Die Rolle der Datenschutzberaterin / des Datenschutzberaters unter dem neuen Schweizer Datenschutzgesetz
Die Rolle der Datenschutzberaterin / des Datenschutzberaters unter dem neuen Schweizer Datenschutzgesetz
Unter dem revidierten Schweizer Datenschutzrecht, das am 1. September 2023 in Kraft treten wird, sind Bundesorgane verpflichtet, eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater zu ernennen (Art. 25 der revidierten Datenschutzverordnung, "DSV"). Für private Verantwortliche ist die Ernennung weiterhin freiwillig (Art. 10 des revidierten Bundesgesetzes über den Datenschutz "nDSG"). Der vorliegende Aufsatz gibt Antworten zu häufigen Fragen im Zusammenhang mit der Rolle als Datenschutzberaterin/Datenschutzberater und legt einen spezifischen Fokus auf die Probleme, die sich ergeben, wenn juristische Personen als externe Datenschutzberater eingesetzt werden.
1. Können juristische Personen als externe Datenschutzberater eingesetzt werden?
Unter dem noch geltenden Datenschutzrecht dürfen explizit Externe (Dritte) als Datenschutzberater bestellt werden (Art. 12a Abs. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz, "VDSG"). Dies soll auch unter dem revidierten Datenschutzrecht weiterhin zulässig sein....
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