Ein Auskunftsbegehren einzig zum Zweck der Abklärung von Prozessaussichten ist rechtmissbräuchlich
Bezweckt ein Auskunftsbegehren einzig die Vorbereitung eines Zivilprozesses und damit die Abklärung von Prozesschancen, liegt eine unzulässige "fishing expedition" vor. Einem solchen Auskunftsbegehren mangelt es an einem datenschutzrechtlichen Motiv und ist daher zweckwidrig und rechtsmissbräuchlich.