Die Verwendung von staatlichen Überwachungsmassnahmen bei strafrechtlichen Ermittlungen, die zur Verurteilung führen, sind mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) vereinbar, wenn gewisse Rahmenbedingungen erfüllt sind. Der EGMR stellt dabei zuerst auf eine genügende gesetzliche Grundlage für die Massnahme ab, bevor die Verhältnismässigkeit des Grundrechteingriffs beurteilt wird. Für diese Abwägung sind die Dauer der Überwachung, fehlende andere Überwachungsmöglichkeiten und das Ziel der Massnahme entscheidende Faktoren.