Handelsgericht des Kantons Zürich Urteil HG220030-O vom 21. August 2024
Handelsgericht des Kantons Zürich Urteil HG220030-O vom 21. August 2024
Handelsgericht des Kantons Zürich Urteil HG220030-O vom 21. August 2024
Laut der Klägerin wurden auf einer Webseite mehrere Artikel über die Klägerin und ihre Mitarbeiter veröffentlicht, die diese als schwerwiegende Persönlichkeitsverletzungen und rufschädigende Inhalte bezeichnet. Die Klägerin führt aus, dass bei einer Google-Suche nach ihrem Namen oder den Namen ihrer Mitarbeiter diese Artikel in den Suchergebnissen erscheinen würden. In ihrer Klage verlangt die Klägerin, dass die Beklagte (Google) die Artikel entweder als Suchergebnisse entfernt oder die Links zu diesen Artikeln unterbinden. Alternativ fordert sie die Feststellung, dass die Artikel eine Persönlichkeitsverletzung darstellen.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und argumentiert, dass es an der notwendigen Mitwirkungshandlung fehle, um sie für die angebliche Persönlichkeitsverletzung verantwortlich zu machen. Sie führen an, dass die strittigen Artikel nur dann gefunden werden können, wenn der Nutzer den Namen des Klägers oder seiner Funktionäre eingibt. Ohne vorherige Kenntnis der Artikel könne der Nutzer diese nicht aufrufen, weshalb die Beklagten nicht an der Verletzungshandlung beteiligt...
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