EuGH zu Löschungsanordnungen der Datenschutzaufsicht
EuGH zu Löschungsanordnungen der Datenschutzaufsicht
EuGH zu Löschungsanordnungen der Datenschutzaufsicht
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. März 2024 in der Rechtssache C-46/23, auf das in diesem Kommentar Bezug genommen wird, wurde im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gefällt, das vom Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn) eingeleitet wurde.
Dem EuGH-Urteil ging folgender Sachverhalt voraus:
Im Februar 2020 beschloss die Verwaltung Újpest, finanzielle Unterstützung für Einwohner bereitzustellen, die einer durch die Covid-19-Pandemie gefährdeten Gruppe angehörten. Um die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, beantragte die Verwaltung personenbezogene Daten von der Ungarischen Staatskasse und der Regierungsbehörde von Budapest. Diese Daten wurden im Rahmen eines Unterstützungsprogramms verwendet, das spezifische Kriterien enthielt.
Eine Untersuchung der ungarischen Datenschutzbehörde ergab, dass die Verwaltung Újpest gegen Datenschutzbestimmungen verstossen hatte, indem sie betroffene Personen nicht angemessen über die Verarbeitung ihrer Daten informierte. Die Behörde ordnete die Löschung der Daten an, auch ohne dass betroffene Personen einen Antrag gestellt hatten. Die Verwaltung Újpest legte gegen diese Anordnung Widerspruch ein, unter der Begründung, dass die Behörde nicht befugt sei, die Löschung anzuordnen, wenn keine Anträge gestellt wurden. Ein Urteil des Verfassungsgerichts bestätigte jedoch die Befugnis der Aufsichtsbehörde zur Anordnung der Löschung unrechtmässig verarbeiteter Daten, auch ohne Antrag der betroffenen Person.
Das vorlegende Gericht ersuchte den EuGH um Klärung zweier Fragen:
- Ob die Aufsichtsbehörde auch ohne Antrag der betroffenen Person den Verantwortlichen zur Löschung unrechtmässig verarbeiteter Daten anweisen kann.
- Ob diese Befugnis unabhängig davon gilt, ob die Daten von der betroffenen Person erhoben wurden oder nicht.
Der EuGH entschied, dass die Aufsichtsbehörde sehr wohl den Verantwortlichen zur Löschung unrechtmässig...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.