Abtretbarkeit des Auskunftsrechts gemäss Art. 15 DSGVO
Abtretbarkeit des Auskunftsrechts gemäss Art. 15 DSGVO
Abtretbarkeit des Auskunftsrechts gemäss Art. 15 DSGVO
Das Kammergericht Berlin (KG Berlin) musste in der Rechtssache Urt. v. 24.04.2023, Az. 38 O 221/22 entscheiden, ob das Recht auf Auskunft gemäss Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) übertragbar ist oder nicht. In einem Fall, bei dem persönliche Daten von Nutzern einer App durch einen Hacker-Angriff gestohlen wurden, forderte die Klägerin Schadensersatz und Auskunft von der Beklagten. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Recht auf Auskunft nicht übertragbar ist, jedoch kann ein Dritter ermächtigt werden, es geltend zu machen. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs gemäss Artikel 82 DSGVO muss ein konkreter Schaden nachgewiesen werden, der über den Verlust der Kontrolle über die Daten hinausgeht. Das Urteil hat Auswirkungen auf Modelle der kollektiven Rechtsdurchsetzung und unterstreicht die Bedeutung einer präzisen Formulierung von Anträgen für Auskunfts- und Schadensersatzansprüche.
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