iusNet Digitales Recht und Datenrecht

Resultate für:

0

113 Resultat(e)

Erfüllung und Vollstreckung von Kryptowährungsforderungen

Article Thematique

Erfüllung und Vollstreckung von Kryptowährungsforderungen

Seit jeher und auch wieder in jüngster Vergangenheit – unter anderem aufgrund der medialen Äusserungen von Elon Musk – sind die extremen Kursschwankungen von Kryptowährungen stetiges Thema in den Medien. Die hohe Volatilität von Kryptowährungen bietet nicht nur beim Handel mit Kryptowährungen auf entsprechenden Handelsplattformen, sondern auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eine Spekulationsmöglichkeit. In diesem Beitrag wird untersucht, ob die Alternativermächtigung nach Art. 84 Abs. 2 OR analog auf Kryptowährungsforderungen anwendbar ist, ob eine Kryptowährungsforderung mit einer Forderung in gesetzlicher Währung verrechnet werden kann und wie eine Kryptowährungs­forderung vollstreckungsrechtlich zu behandeln ist.
SJZ-RSJ 12/2021 | S. 583

Entwicklungen im Datenschutzrecht | Le point sur le droit de la protection des données

Article Thematique

Entwicklungen im Datenschutzrecht | Le point sur le droit de la protection des données

Am 25. September 2020 haben die beiden eidgenössischen Räte in der Schlussabstimmung das revidierte Datenschutzgesetz des Bundes1 verabschiedet.2 Die Referendumsfrist ist darauf unbenutzt abgelaufen, so dass das neue DSG in der verabschiedeten Form in Kraft treten kann. Sein Inkrafttreten ist zeitgleich mit der revidierten Verordnung zum Datenschutzgesetz3 geplant, für welche der Bundesrat am 23. Juni 2021 die Vernehmlassung eröffnet hat.4 Diese dauert noch bis am 14. Oktober 2021. Die beiden Erlasse werden danach voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2022 in Kraft treten.
SJZ-RSJ 19/2021 | S. 918

Braucht die Schweiz ein CLOUD Act Executive Agreement?

Article Thematique

Braucht die Schweiz ein CLOUD Act Executive Agreement?

Basierend auf dem CLOUD Act können die USA Executive Agreements mit Drittstaaten über die Herausgabe von Informationen für Strafverfahren eingehen. Ein erstes solches Executive Agreement haben die USA mit dem UK abgeschlossen. Dieser Beitrag erörtert die Vor- und Nachteile eines Executive Agreement und analysiert, ob ein solches auch für die Schweiz sinnvoll wäre.
SJZ-RSJ 3/2021 | S. 119

Rechtsgrundlage für die Offenlegung von Daten zur Rechnungslegung im Bereich der beruflichen Vorsorge

Article Thematique
DSG

Rechtsgrundlage für die Offenlegung von Daten zur Rechnungslegung im Bereich der beruflichen Vorsorge

Im Rahmen der Revision des DSG sind Pensionskassen gehalten, ihre Datenbearbeitungsprozesse und insbesondere auch die Rechtsgrundlage für Datenübermittlungen neu zu überprüfen. Die Pensionskassen unterstehen im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge den Datenbearbeitungsvorschriften der Bundesorgane und benötigen daher für jede Übermittlung von Personendaten eine Rechtsgrundlage, soweit sie die obligatorische berufliche Vorsorge durchführen (Art. 19 DSG und Art. 36 nDSG). Im überobligatorischen Bereich braucht es keine spezifische Rechtsgrundlage. U.E. eignet sich die von einzelnen Pensionskassen zur Datenübermittlung an Dritte vorgeschlagene Rechtsgrundlage: Art. 86a Abs. 5 lit. a und Abs. 6 BVG zur Legitimation von Datentransfers. Diese Rechtsgrundlage verbleibt auch nach in Krafttreten des nDSG.
Johanna A. Moesch
Evelyn Schilter
iusNet DigR 28.02.2022

Ist Einwilligung gleich Einwilligung?

Article Thematique

Ist Einwilligung gleich Einwilligung?

Stellen Sie sich vor, alle Einwilligungen sind gleich, aber einige Einwilligungen sind gleicher als andere. Wenn Sie dieser Satz an die Farm der Tiere von George Orwell erinnert, liegen Sie richtig. – Wie verhält es sich aber tatsächlich mit der Gleichheit von Einwilligungen und ist eine solche erstrebenswert?
digma 3/2017

Identifizierung in der virtuellen Welt

Article Thematique

Identifizierung in der virtuellen Welt

In der virtuellen Welt geschieht die Identifizierung in der Regel anhand weniger, meist selbst deklarierter Attribute. In der realen Welt und im E-Government hingegen ist die staatliche (zivile) Identität gefordert. Während Letztere in der realen Welt durch den Staat sichergestellt ist, sollen dies nun in der virtuellen Welt private Identifizierungsdienstanbieter (IdP) im Auftrag des Staats übernehmen. Diesen IdP muss absolut vertraut werden können, da IdP nicht nur von Kunden angewählte Stellen im Internet sehen können, sondern theoretisch auch Identitätsdiebstahl begehen könnten. Die Überprüfung der Sicherheit von IdP umfasst alle Elemente und Verfahren von der Registrierung über die Authentisierung bis hin zu organisatorischen und rechtlichen Fragen wie Verfügbarkeit, Aufsicht, Haftung und Maturität.
digma 3/2020

Extraterritoriale Wirkung der DSGVO

Article Thematique

Extraterritoriale Wirkung der DSGVO

Die Bestimmungen der DSGVO sind für schweizerische Unternehmen relevant. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein schweizerisches Unternehmen Personendaten im Auftrag eines Datenverantwortlichen in der EU bearbeitet, wenn ein schweizerisches Unternehmen sich mit einem Onlineshop spezifisch an EU-Bürger richtet oder auf einer Webseite die Internetaktivitäten von EU-Bürgern beobachtet. Nicht nur die DSGVO wirkt sich extraterritorial aus. Auch ohne explizite gesetzliche Regelung kann bereits das geltende schweizerische Datenschutzrecht auf internationale Verhältnisse Anwendung finden. Daran wird sich mit der Revision des schweizerischen Datenschutzgesetzes nichts ändern. Die Anwendbarkeit des schweizerischen Datenschutzgesetzes auf ausländische Unternehmen bzw. die Anwendbarkeit der DSGVO auf schweizerische Unternehmen ist das eine. In der Praxis schwieriger ist die Vollstreckung von datenschutzrechtlichen Massnahmen und Sanktionen im internationalen Verhältnis.
digma 1/2017

Identität und ihre Identifikatoren

Article Thematique

Identität und ihre Identifikatoren

In der physischen Welt ist unsere Identität durch Abgleich innerer und äusserer Wahrnehmungen geformt. Der amtliche Name spielt nur in rechtsverbindlichen Interaktionen eine Rolle und dient als verbindlicher Identifikator. Der Mensch bleibt aber der «Anker»; von ihm werden die Attribute erfasst und an ihm können sie überprüft werden. Bei der digitalen Identität ist die physische Person durch einen meist eindeutigen Bezeichner – den Identifikator – ersetzt. Die der Person zugeordneten Merkmale werden von dem «Besitzer» des Identifikators kontrolliert. Dieser bestimmt, unter welchen Umständen Daten in die Sammlung aufgenommen respektive angepasst werden. Auch wenn die Person nicht bekannt ist, kann doch mit den gesammelten Merkmalen ein Personenprofil aufgebaut und schlussendlich die Person (wieder)erkannt werden. Dabei ist eine gewisse Ungenauigkeit tolerierbar, wie zum Beispiel beim Browser-Fingerprint – einem Identifikator, der für Marketingzwecke eine ausreichende Identifikation erlaubt.
digma 3/2020

Whistleblowing und Datenschutz

Article Thematique

Whistleblowing und Datenschutz

International wie auch national gewinnt Whistleblowing immer mehr an Bedeutung. Eine gesetzliche Regelung gibt es in der Schweiz bis anhin jedoch noch nicht. Die vorgesehene Gesetzesrevision wurde vom Parlament zwecks Vereinfachung des Gesetzestextes an den Bundesrat zurückgeschickt. Trotz der fehlenden gesetzlichen Regelung steht Whistleblowing jedoch nicht völlig im rechtsfreien Raum. Arbeitsschutz- und vor allem datenschutzrechtliche Bestimmungen bestehen, die auch zwingend für Whistleblowing gelten. So sind die datenschutzrechtlichen Bearbeitungsgrundsätze wie Verhältnismässigkeit, Treu und Glauben, Zweckbindung, Erkennbarkeit, Datenrichtigkeit und Datensicherheit auch bei der Bearbeitung von Personendaten in einem Whistleblowing-System anzuwenden.
digma 1/2016

Pseudonymisierung von Bankkundendaten

Article Thematique

Pseudonymisierung von Bankkundendaten

Die Rechtsnatur pseudonymisierter Bankkundendaten ist lange unklar geblieben. Nach jüngster Rechtsprechung sind solche Daten prinzipiell aus Sicht des Empfängers weder vom DSG noch vom Bankgeheimnis geschützt, sofern die Pseudonymisierung die Wiedererkennung der betroffenen Kunden wirksam verhindert. Angesichts der einschlägigen Rechtsprechung sind jedoch bestimmte Vorsichtsmassnahmen (namentlich eine gründliche Risikobewertung) vor der Weitergabe pseudonymisierter Bankkundendaten empfehlenswert.
digma 4/2020

Pages