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LG Passau: Meinungen von Datenschutzautoritäten für Gerichte nicht bindend und Datenübermittlung in die USA mit DPF und SCCs zulässig

LG Passau: Meinungen von Datenschutzautoritäten für Gerichte nicht bindend und Datenübermittlung in die USA mit DPF und SCCs zulässig

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LG Passau: Meinungen von Datenschutzautoritäten für Gerichte nicht bindend und Datenübermittlung in die USA mit DPF und SCCs zulässig

Am 16. Februar 2024 erging am Landgericht Passau ein wegweisendes Urteil (Aktenzeichen: 1 O 616/23), das feststellt, dass die Meinungen von Datenschutzbehörden für Gerichte nicht verbindlich sind. Diese Feststellung hat besonders im EU-Raum für Aufsehen gesorgt, da die Auffassungen der Behörden oft einen beinahe gesetzlichen Status haben. Das Gericht wies die Klage eines Facebook-Nutzers gegen Facebook bzw. Meta zurück, der Datenschutzverletzungen und die Übermittlung von Daten in die USA aufgrund eines Hacker-Angriffs beanstandet hatte. Es entschied, dass die Datenverarbeitung zur Erfüllung des Vertrags notwendig sei und Facebook keine Verstösse gegen Datenschutzrichtlinien begangen habe. Die Übermittlung der Daten in die USA erfolgte auf rechtlich zulässiger Grundlage, insbesondere durch das Data Privacy Framework und die Standardvertragsklauseln. Das Gericht unterstrich, dass abweichende Meinungen von Datenschutzbehörden nicht bindend seien und dass eine mögliche Auskunftspflicht von Facebook gegenüber US-Behörden nicht dem Datenschutzstandard widerspreche.

iusNet DigR 30.05.2024

 

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