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Ein Auskunftsbegehren einzig zum Zweck der Abklärung von Prozessaussichten ist rechtmissbräuchlich

Rechtsprechung
Auskunftsbegehren

Ein Auskunftsbegehren einzig zum Zweck der Abklärung von Prozessaussichten ist rechtmissbräuchlich

Bezweckt ein Auskunftsbegehren einzig die Vorbereitung eines Zivilprozesses und damit die Abklärung von Prozesschancen, liegt eine unzulässige "fishing expedition" vor. Einem solchen Auskunftsbegehren mangelt es an einem datenschutzrechtlichen Motiv und ist daher zweckwidrig und rechtsmissbräuchlich.
iusNet DigR 21.01.2020